Verpflichtungen des Arbeitgebers ab 15.07.2024

Oto Kohút - Geschäftsführer von vízum sk

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Sehr geehrte Arbeitgeber, im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen bringen wir Ihnen wichtige Informationen darüber, wie Sie im Falle ihrer Beschäftigung nach der Anwendung der Novelle des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. über den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen. Im Zusammenhang mit diesem Artikel möchten wir Sie auch auf die laufenden Änderungen bei der Bearbeitung des Antrags auf Zustimmung zur Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen aufmerksam machen. Wenn der Antragsteller ein nationales Visum beantragt, muss er bei der Beantragung des Aufenthaltstitels die zuständige Dienststelle der Fremdenpolizei angeben, bei der er den Aufenthaltstitel beantragen wird. Andernfalls wird die zentrale Visabehörde Ihren Antrag ablehnen. Wir empfehlen, dem Antrag auf ein nationales Visum die Zustimmung des Amtes für Arbeit, Soziales und Familie beizufügen, die Sie nach Einreichung Ihres Antrags gemäß den nachstehenden Artikeln erhalten. In der heutigen Zeit empfehlen wir unseren Kunden, die Aufenthaltsgenehmigung vorzugsweise über die Botschaft zu beantragen, d.h. nicht über den alternativen Weg über das nationale Visum. Bitte zögern Sie nicht, uns für weitere Informationen zu kontaktieren. Dieser Artikel ist in drei Abschnitte unterteilt, wobei jeder Abschnitt für einen anderen Beschäftigungszweck bestimmt ist. Verwenden Sie die folgenden drei Links, um zum richtigen Abschnitt zu gelangen:
Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mit Bestätigung der Möglichkeit, die Stelle zu besetzen Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ohne Arbeitsmarktuntersuchung Beschäftigung eines ADZ-Drittstaatsangehörigen in einem Beruf, in dem Arbeitskräfte fehlen,
Ein Arbeitgeber darf nur einen Drittstaatsangehörigen beschäftigen, der:
  1. eine blaue Karte erhalten hat
    • auf der Grundlage einer Bestätigung der Möglichkeit, eine freie Stelle zu besetzen, die einer hochqualifizierten Tätigkeit entspricht,
    • und die Behörde hat eine Bescheinigung über die Verfügbarkeit eines freien Arbeitsplatzes ausgestellt, der einer hochqualifizierten Tätigkeit entspricht, gemäß  21a(1)(b)die die Zustimmung zu seiner Inanspruchnahme enthalten muss,
    • und der Drittstaatsangehörige den Arbeitgeber, bei dem er eine hochqualifizierte Beschäftigung ausübt, nach 12 Monaten der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung auf der Grundlage der Blauen Karte gemäß einer Sonderregelung benachrichtigt hat,
    • und auf der Grundlage eines Antrags auf Verlängerung einer Blauen Karte, der nach 12 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung im Rahmen einer Blauen Karte gestellt wurde, und der Drittstaatsangehörige hat diesen Arbeitgeber in seinem Antrag auf Verlängerung der Blauen Karte genannt; oder
    • und die Behörde hat eine Bescheinigung über das Freiwerden einer Stelle ausgestellt gemäß  21b(1)(c)die die Zustimmung zu seiner Inanspruchnahme enthalten muss,
  2. auf der Grundlage einer Arbeitsbescheinigung einen befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung erhalten hat,
  3. eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erhalten hat und die Behörde eine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung der freien Stelle gemäß § 21b(1)(b)die die Zustimmung zu seiner Inanspruchnahme enthalten muss,
  4. eine Arbeitserlaubnis und einen befristeten Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken erhalten hat,
  5. hat eine Arbeitserlaubnis und einen befristeten Aufenthalt zur Familienzusammenführung erhalten,
  6. eine Arbeitserlaubnis und einen befristeten Aufenthalt als Drittstaatsangehöriger erhalten hat, dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt wurde,
  7. eine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle, die einem hochqualifizierten Arbeitsplatz entspricht, erhalten hat, die eine Vereinbarung über die Besetzung der freien Stelle enthält, und einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte zusammen mit allen Voraussetzungen gemäß einer Sonderregelung erhalten hat,22db) ab dem Gültigkeitsdatum der Bestätigung der Möglichkeit, eine freie Stelle zu besetzen, die einem hochqualifizierten Arbeitsplatz entspricht, bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens zur Erteilung einer Blauen Karte,
  8. eine Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung der freien Stelle erhalten hat, die eine Vereinbarung über die Besetzung der freien Stelle enthält, und einen Antrag auf befristeten Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung erhalten hat, der alle in der Sonderregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt,22dc) ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Bescheinigung über die Möglichkeit der Stellenbesetzung bis zur endgültigen Beendigung des Verfahrens zur Gewährung eines befristeten Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken oder
  9. die Bedingungen gemäß § 23a des Gesetzes Nr. 5/2004 Slg. über die Arbeitsverwaltung erfüllt - es ist keine Bestätigung der Möglichkeit der Besetzung der Stelle oder eine Beschäftigungsgenehmigung erforderlich.
Ein Drittstaatsangehöriger nach den Buchstaben a) bis h) darf nur in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden!

Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mit Bestätigung der Möglichkeit, die Stelle zu besetzen

Die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mit einer Bescheinigung über die Möglichkeit, eine VPM zu besetzen, ist die am häufigsten genutzte Form des Zugangs zum Arbeitsmarkt in der Slowakischen Republik. Nach der Meldung der freien Stelle beim Arbeitsamt und dem Ablauf der gesetzlichen Frist beantragt der Arbeitgeber beim Arbeitsamt die Ausstellung einer Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung der freien Stelle. Das Arbeitsamt sendet die ausgestellte Bestätigung an das Innenministerium oder das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik (wie im Antrag auf Bestätigung angegeben) sowie an den Arbeitgeber. Der Drittstaatsangehörige kann innerhalb von 90 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung einen Antrag auf befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung stellen; nach Ablauf dieser Frist nimmt die Fremdenpolizei keinen Antrag auf befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung mehr an. Bei der Ausstellung einer Bescheinigung über die Möglichkeit, eine VPM zu besetzen, muss das Arbeitsamt
  1. berücksichtigt die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, die VPM mit einem Arbeitssuchenden zu besetzen - es ist erforderlich, dass das zuständige Arbeitsamt mindestens 20 Arbeitstage vor dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung der VPM informiert wird. Dies sind Fälle von:
  1. saisonale Beschäftigung von mehr als 90 Tagen (mehr Infos hier). Im Falle einer Stellenbescheinigung, die zum Zweck der Verlängerung des befristeten Aufenthalts zum Zweck der Saisonarbeit ausgestellt wurde, muss die VPM mindestens 15 Arbeitstage vor Einreichung des Antrags auf die Stellenbescheinigung gemeldet werden,
  2. Beschäftigung und Zeitarbeitseinsatz eines Drittstaatsangehörigen ADZ an einen begünstigten Arbeitgeber in einem Mangelberuf in der betreffenden Region, wenn die Zahl der von dem begünstigten Arbeitgeber beschäftigten Drittstaatsangehörigen, einschließlich der vorübergehend entsandten, 45% der Gesamtzahl der Beschäftigten übersteigt (Verfahren hier),
  3. eine Beschäftigung, die nicht unter die oben genannten Punkte oder die in Abschnitt B aufgeführten Punkte fällt.
Im Falle eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (vorübergehende Entsendung eines ADZ) werden die Fristen für die Meldung der VPM mit dem entleihenden Arbeitgeber überwacht. B. die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt und die Möglichkeit, die VPM mit einem Arbeitsuchenden zu besetzen, nicht in Betracht zieht (§ 21b (7)). Dies sind Fälle von:
  1. Beschäftigung in einem Mangelberuf in dem betreffenden Bezirk bis zu 45% der beschäftigten Drittstaatsangehörigen, einschließlich der vorübergehend entsandten, bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers, (Verfahren hier)
  2. konzerninterne Versetzung,   (Verfahren hier)
  3. Beschäftigung und vorübergehende Entsendung eines ADZ-Drittstaatsangehörigen zu einem begünstigten Arbeitgeber in einem Mangelberuf in der betreffenden Region, wenn die Zahl der von dem begünstigten Arbeitgeber beschäftigten Drittstaatsangehörigen, einschließlich der vorübergehend entsandten, 45% der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht überschreitet, (Verfahren hier)
  4. Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen, der in der Slowakischen Republik eine ständige pädagogische oder wissenschaftliche Tätigkeit als pädagogischer Mitarbeiter, Hochschullehrer, Forscher oder künstlerischer Mitarbeiter einer Hochschule ausübt
  5. die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Aufenthalts zum Zwecke der Beschäftigung an demselben Arbeitsplatz stellt,
  6. Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen, dem aufgrund einer Sonderregelung ein nationales Visum erteilt wurde und der an demselben Arbeitsplatz beschäftigt werden soll und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragt,
  7. Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen, dem vorübergehend Zuflucht gewährt wurde und der seit mindestens sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und an demselben Arbeitsplatz beschäftigt werden soll, und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragt.
Der befristete Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken wird für die Dauer der Beschäftigung gewährt, höchstens jedoch für 2 Jahre oder 180 Tage im Falle einer saisonalen Beschäftigung. Der befristete Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen kann verlängert werden, indem ein Antrag auf Verlängerung des befristeten Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken gestellt wird. Im Falle einer saisonalen Beschäftigung (Punkt A.1) darf die Gesamtdauer der Beschäftigung 180 Tage nicht überschreiten.  Allgemeines Vorgehen des Arbeitgebers (A-Fälle)
  1. Ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen beschäftigen möchte, muss mindestens 20 Arbeitstage vor der Beantragung einer Stellenausschreibung die VPM dem Arbeitsamt meldender je nach Arbeitsort zuständigen Stelle. Der Arbeitgeber meldet den VPM dem Arbeitsamt persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über die Website http://www.sluzbyzamestnanosti.gov.sk/. Der Arbeitgeber muss in der gemeldeten VPM angeben, dass er an der Einstellung eines Drittstaatsangehörigen interessiert ist. Wenn der Arbeitgeber in der gemeldeten Berufsausbildung, für die er einen Drittstaatsangehörigen einzustellen beabsichtigt, Fremdsprachenkenntnisse voraussetzt, ist das Arbeitsamt nicht verpflichtet, diese Anforderung bei der Auswahl der Bewerber zu berücksichtigen, außer bei Berufen, in denen Sprachkenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, und außer bei den in den EU-Mitgliedstaaten verwendeten Amtssprachen. Bei Stellen, für die Arbeitnehmer mit höheren beruflichen Qualifikationen erforderlich sind, ist die Bedingung des Arbeitgebers, dass die Bewerber über Fremdsprachenkenntnisse verfügen müssen, für das Amt akzeptabel.
Eine freie Stelle bleibt so lange unbesetzt, bis der Arbeitnehmer die Stelle zu dem im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkt antritt oder bis der Arbeitgeber die freie Stelle aufhebt. Im Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mit einer Beschäftigungserlaubnis oder -bescheinigung darf der Arbeitgeber die freie Stelle mit diesem Staatsangehörigen erst nach Einholung der entsprechenden Genehmigungen oder Erteilung eines befristeten Aufenthalts zum Zwecke der Beschäftigung oder einer Aufenthaltserlaubnis besetzen, im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erst nach Ausstellung einer neuen Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung der freien Stelle. Wenn das Arbeitsamt eine Bestätigung mit Zustimmung ausgestellt hat und der Drittstaatsangehörige daraufhin einen vollständigen Antrag auf befristeten Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung stellt (den er mit einer Bestätigung der Fremdenpolizeibehörde nachweist), kann der Arbeitgeber den Ausländer gemäß § 21 Absatz 1 Buchstabe h) des Arbeitsvermittlungsgesetzes sofort beschäftigen (ab dem in der ausgestellten Bestätigung angegebenen Datum).
  1. Ist die Stelle 20 Arbeitstage nach der Meldung der VPM noch nicht mit einem Arbeitsuchenden besetzt, kann der Arbeitsuchende den Arbeitgeber zur Abgabe einer Zusage für die Beschäftigung (Anhang 7) [  DOCX] oder einen künftigen Arbeitsvertrag abschließen und ihn an das zuständige Arbeitsamt schicken einen elektronischen Antrag auf Erteilung einer Leerstandsmeldung über Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung slovensko.sk (nur diese Anträge werden akzeptiert), unterzeichnet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wird der Antrag von einer bevollmächtigten Person eingereicht, so ist ihm eine beglaubigte Vollmacht des Arbeitgebers beizufügen.
Die Kopien werden dem Antrag beigefügt:
  1. ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusage des Arbeitgebers (im Falle einer vorübergehenden Überlassung ist der Arbeitgeber die ADZ), den Drittstaatsangehörigen zu beschäftigen; handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes, muss die Zusage des Arbeitgebers auch die Zustimmung des entleihenden Arbeitgebers zur vorübergehenden Überlassung enthalten (Anhang 7) [  DOCX],
  2. die Entscheidung über die Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Drittstaatsangehörigen und eine Kopie der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt,
  3. befristetes Aufenthaltsdokument, wenn dem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gewährt wurde (beide Seiten) - fakultative Anlage,
  4. im Falle einer befristeten Überlassung eine Kopie der Überlassungsvereinbarung zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem entleihenden Arbeitgeber, falls von der Behörde verlangt. Die vorübergehende Überlassung eines Drittstaatsangehörigen an einen entleihenden Arbeitgeber darf nur im Falle einer Beschäftigung mit Arbeitskräftemangel in der Provinz gemäß § 12(ad) des Arbeitsvermittlungsgesetzes erfolgen
  5. das Reisedokument, wenn das unter Buchstabe c) genannte Dokument nicht vorgelegt wurde.
Ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle unvollständig oder reichen die Anlagen nicht aus, um die Erfüllung der in § 21b Absatz 4 genannten Voraussetzungen nachzuweisen, sendet das Amt eine Aufforderung zur Vervollständigung des Antrags mit einer Frist für die Vervollständigung des Antrags an das elektronische Postfach des Arbeitgebers; die Frist für die Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle beginnt dann nach Eingang der erforderlichen Daten/Anlagen und der Vervollständigung des Antrags zu laufen.
  1. Arbeitsamt nach Prüfung des Antrags und der Angaben in den Anhängen sowie nach Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikats innerhalb von 15 Arbeitstagen, ein Zertifikat ausstellen über die Möglichkeit, den VPM auszufüllen, und übermittelt ihn elektronisch:
  1. an das Innenministerium der Slowakischen Republik - an die zuständige Abteilung des OCP oder an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik; die zuständige Behörde wird im Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung angegeben,
  2. der Arbeitgeber und die bevollmächtigte Person, wenn diese den Antrag stellt.
4. Der Drittstaatsangehörige kann innerhalb von 90 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung einen befristeten Aufenthalt beantragen zum Zwecke der Beschäftigung, nimmt die Fremdenpolizei nach Ablauf dieser Frist keinen Antrag auf befristeten Aufenthalt für diese Beschäftigung mehr an. Bevor Sie einen Antrag auf befristeten Aufenthalt bei der Fremdenpolizei stellen, müssen Sie eine Reservierung über das Bestellsystem vornehmen Bestellsystem für OCP, Ministerium des Innern - Polizei (minv.sk). Nach Einreichung des Antrags auf befristeten Aufenthalt erhält der Drittstaatsangehörige eine Empfangsbestätigung.
  1. Wenn der Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt vollständig eingereicht wurde und dies auf der Empfangsbestätigung dieses Antrags vermerkt ist, kann der Arbeitgeber von der Bestimmung des § 21 Absatz 1 Buchstabe h) des Arbeitsvermittlungsgesetzes Gebrauch machen und den Drittstaatsangehörigen ab dem auf der ausgestellten Stellenbescheinigung angegebenen Datum beschäftigen, auch wenn ihm kein befristeter Aufenthalt gewährt wird
"eine Bescheinigung über die Möglichkeit der Stellenbesetzung ausgestellt wurde, die eine Vereinbarung über die Stellenbesetzung enthält, und ein Antrag auf befristeten Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken mit allen Angaben gemäß einer Sonderregelung ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Bescheinigung über die Möglichkeit der Stellenbesetzung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens zur Gewährung des befristeten Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken angenommen wurde".
  1. Der Arbeitgeber hat die Pflicht Übergabe an den Drittstaatsangehörigen spätestens bei Arbeitsantritt eine Kopie der Stellenbescheinigung.
  2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet Benachrichtigung des zuständigen Arbeitsamtes die Einreise/Beendigung oder Nichteinreise des Drittstaatsangehörigen in das Arbeitsverhältnis innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum, das in der auf dem Formular ausgestellten Bescheinigung angegeben ist Anhang 13 [  DOCX]. Wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, ebenfalls mit Anlagen - Kopie des Arbeitsvertrags, Kopie der Empfangsbestätigung des Antrags auf befristeten Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung mit einer Erklärung über die Vollständigkeit (im Falle der Anwendung von § 21 Absatz 1 Buchstabe h)). Was die vorübergehende Entsendung betrifft, so obliegt diese Verpflichtung dem entleihenden Arbeitgeber.
Ändern Sie die Angaben auf der ausgestellten Stellenbescheinigung. Gemäß § 23b Absatz 1 Buchstabe d) des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Behörde jede Änderung der Daten in der Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle und der Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle, die einer hochqualifizierten Tätigkeit entspricht, mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss die geänderten Daten auf dem vorgeschriebenen Formular mitteilen (Anhang 5) [  DOCX] "Mitteilung des Arbeitgebers über eine Änderung der Angaben in der ausgestellten Stellenbescheinigung". Nur für Daten, die sich nicht auf die Bedingungen auswirken, unter denen das Zertifikat ausgestellt wurde die Möglichkeit, die freie Stelle zu besetzen (d.h. formale Änderungen -) Änderung des Nachnamens eines Drittstaatsangehörigen, der Staatsangehörigkeit, der Dokumentennummern, Änderung/Ergänzung des Arbeitsortes im Zuständigkeitsbereich des Amtes, des Sitzes des Arbeitgebers, des Gehalts - Erhöhung), stellt das Amt eine neue Bescheinigung aus, ohne dass der Arbeitgeber eine neue Bescheinigung beantragen muss. Gemäß § 21b Absatz 15 des Arbeitsvermittlungsgesetzes stellt die Behörde bei Mitteilung einer Änderung der Daten gemäß § 23b Absatz 1 Buchstabe d des Arbeitsvermittlungsgesetzes (die oben genannten formalen Änderungen der Daten, die die Erfüllung der Bedingungen gemäß § 21b Absätze 4 und 5 nicht beeinträchtigen) eine erneute Bestätigung der Möglichkeit, die VPM zu belegen, ohne die Bestätigung zu beantragen, ohne die VPM zu melden und ohne zu prüfen, ob die in § 21b Abs. 4 und 5 genannten Bedingungen erfüllt sind Arbeitsvermittlungsgesetz. Die Bescheinigung wird für den Zeitraum ausgestellt, in dem die Beschäftigung andauern soll, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der ersten ausgestellten Bescheinigung oder der Gültigkeit des vorübergehenden Aufenthalts. Das Amt übermittelt die ausgestellte Stellenbescheinigung als elektronisches Dokument
  1. das Innenministerium der Slowakischen Republik - die zuständige OCP-Abteilung, und
  2. der Arbeitgeber und die bevollmächtigte Person, wenn diese den Antrag stellt.
Im Falle einer Änderung der Angaben auf der Arbeitsbescheinigung, die sich auf die Erfüllung der Bedingungen für die Ausstellung der Bescheinigung auswirkt (z. B. Wechsel des Arbeitgebers, Änderung der Art der ausgeübten Tätigkeit, Verringerung der Lohnhöhe), muss der Arbeitgeber beim Amt für Arbeit, Soziales und Familie die Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen, in der die Erfüllung der Bedingungen für die Ausstellung der Zustimmungsbescheinigung geprüft wird (Verfahren wie oben im Allgemeinen Verfahren des Arbeitgebers beschrieben, jedoch ohne Lösung des Antrags auf einen vorübergehenden Aufenthalt). Eine neue Bescheinigung kann von der Behörde für den verbleibenden Zeitraum ausgestellt werden.

Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ohne Arbeitsmarktuntersuchung

Das Amt bestätigt die Möglichkeit, die Stelle zu besetzen, ohne die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, wenn: (a) ein Drittstaatsangehöriger, der in der Slowakischen Republik eine ständige pädagogische oder wissenschaftliche Tätigkeit als pädagogischer Angestellter, Hochschullehrer, Forscher oder künstlerischer Angestellter einer Hochschule, als wissenschaftlicher Angestellter oder als Entwicklungsangestellter in der Forschungstätigkeit ausüben wird, (b) ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Absatz 8 Buchstabe b oder c - konzerninterne Entsendung, (c) eine Bescheinigung über eine freie Stelle, die für die Zwecke der Verlängerung des befristeten Aufenthalts zum Zwecke der Beschäftigung an demselben Arbeitsplatz, (d) eine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle, die im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung eines befristeten Aufenthalts zur Ausübung einer Beschäftigung an einen Drittstaatsangehörigen ausgestellt wird, der nationales Visum erteilt nach einer besonderen Regelung und die auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt sein werden, (e) eine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle, die im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung eines befristeten Aufenthalts zur Ausübung einer Beschäftigung an einen Drittstaatsangehörigen ausgestellt wird, der eine vorläufige Unterkunft zur Verfügung gestelltdas ist die seit mindestens sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik in einem Arbeitsverhältnis stehen und auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt sein werden, (f) Leistung Arbeitsplätze mit Arbeitskräftemangel ein Drittstaatsangehöriger in einem der in § 12 Buchstabe ad) genannten Länder bei einem Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 45 % Drittstaatsangehörige der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, wobei zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer gehören, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das für mindestens die Hälfte der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist; bei einem Drittstaatsangehörigen nach § 21 Abs. 4 Satz 2 müssen die vorgenannten Voraussetzungen vom entleihenden Arbeitgeber erfüllt werden.
  1. Ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen einstellen möchte, muss in den oben genannten Fällen spätestens am Tag der Bewerbung eine Stellenbescheinigung ausstellen, die VPM dem Arbeitsamt meldenje nach Arbeitsort zuständig. Dies gilt nicht für Bescheinigungen gemäß den Buchstaben c) bis e).
Der Arbeitgeber informiert das Arbeitsamt des VPM persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über die Website http://www.sluzbyzamestnanosti.gov.sk/. Der Arbeitgeber muss in der gemeldeten VPM angeben, dass er an der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen interessiert ist. 2. Der Arbeitgeber reicht bei der Behörde auf elektronischem Wege (zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung) folgende Unterlagen ein (bei Einreichung durch eine bevollmächtigte Person muss diese eine amtlich beglaubigte Vollmacht des Arbeitgebers für diese Handlung beifügen) Antrag auf Erteilung einer Verfügbarkeitsbescheinigung für den VPMmit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf dem vorgeschriebenen elektronischen Formular unterzeichnet. Die Kopien werden dem Antrag beigefügt:
  1. ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusage des Arbeitgebers (Anhang 7) [  DOCX] einen Drittstaatsangehörigen zu beschäftigen,
  2. die Entscheidung über die Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Drittstaatsangehörigen und eine Kopie der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt,
  3. einen befristeten Aufenthaltstitel, wenn dem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gewährt wurde (beide Parteien), ein nationales Visum oder einen befristeten Aufenthaltstitel,
  4. ein Reisedokument, wenn die Unterlagen nach Buchstabe c) nicht vorgelegt werden,
  5. eine Erklärung des Arbeitgebers oder - im Falle eines Drittstaatsangehörigen im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 2 - des verwendenden Arbeitgebers, dass die in Absatz 7 Buchstabe f genannten Bedingungen erfüllt sind, auf dem Formblatt "Eidesstattliche Erklärung" (Anhang 11) [  DOCX]wenn es sich um die Ausübung eines Mangelberufs im Landkreis nach § 12 ad) handelt.
Ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle unvollständig oder reichen die Anlagen nicht aus, um die Erfüllung der in § 21b Absatz 4 genannten Voraussetzungen nachzuweisen, sendet das Amt eine Aufforderung zur Vervollständigung des Antrags mit einer Frist für die Vervollständigung des Antrags an das elektronische Postfach des Arbeitgebers; die Frist für die Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle beginnt dann nach Eingang der erforderlichen Daten/Anlagen und der Vervollständigung des Antrags zu laufen.
  1. Arbeitsamt nach Prüfung des Antrags und der Angaben in den Anhängen sowie nach Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikats innerhalb von 15 Arbeitstagen, ein Zertifikat ausstellen über die Möglichkeit, den VPM auszufüllen, und übermittelt ihn elektronisch
  1. an das Innenministerium der Slowakischen Republik - an die zuständige Abteilung des OCP oder an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik; die zuständige Behörde wird im Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung angegeben,
  2. der Arbeitgeber und die bevollmächtigte Person, wenn diese den Antrag stellt.
  1. Der Drittstaatsangehörige kann innerhalb von 90 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung einen befristeten Aufenthalt beantragen zum Zwecke der Beschäftigung, nimmt die Fremdenpolizei nach Ablauf dieser Frist keinen Antrag auf befristeten Aufenthalt für diese Beschäftigung mehr an. Bevor Sie einen Antrag auf befristeten Aufenthalt bei der Fremdenpolizei stellen, müssen Sie eine Reservierung über das Bestellsystem vornehmen Bestellsystem für OCP, Ministerium des Innern - Polizei (minv.sk). Nach Einreichung des Antrags auf befristeten Aufenthalt erhält der Drittstaatsangehörige eine Empfangsbestätigung.
  2. Wenn der Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt vollständig eingereicht wurde und dies auf der Empfangsbestätigung dieses Antrags vermerkt ist, kann der Arbeitgeber von der Bestimmung des § 21 Absatz 1 Buchstabe h) des Arbeitsvermittlungsgesetzes Gebrauch machen und den Drittstaatsangehörigen ab dem auf der ausgestellten Stellenbescheinigung angegebenen Datum beschäftigen, auch wenn ihm kein befristeter Aufenthalt gewährt wird
"eine Bescheinigung über die Möglichkeit der Stellenbesetzung ausgestellt wurde, die eine Vereinbarung über die Stellenbesetzung enthält, und ein Antrag auf befristeten Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken mit allen Angaben gemäß einer Sonderregelung ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Bescheinigung über die Möglichkeit der Stellenbesetzung bis zur endgültigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung des befristeten Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken angenommen wurde,"
  1. Der Arbeitgeber hat die Pflicht Übergabe an den Drittstaatsangehörigen spätestens bei Arbeitsantritt eine Kopie der Stellenbescheinigung.
  2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet Benachrichtigung des zuständigen Arbeitsamtes die Einreise/Beendigung oder Nichteinreise des Drittstaatsangehörigen in das Arbeitsverhältnis innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum, das in der auf dem Formular ausgestellten Bescheinigung angegeben ist Anhang 13 [  DOCX]. Wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, ebenfalls mit Anlagen - Kopie des Arbeitsvertrags, Kopie der Empfangsbestätigung des Antrags auf befristeten Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung mit einer Erklärung über die Vollständigkeit (im Falle der Anwendung von § 21 Absatz 1 Buchstabe h)). Was die vorübergehende Entsendung betrifft, so obliegt diese Verpflichtung dem entleihenden Arbeitgeber.

Beschäftigung eines ADZ-Drittstaatsangehörigen an einem Arbeitsplatz, an dem es an Arbeitskräften mangelt

Das Arbeitsministerium ermittelt gemäß Abschnitt 12(ad) die Berufe mit Arbeitskräftemangel in den Bezirken für ein Kalenderquartal und veröffentlicht eine Liste dieser Berufe auf seiner Website bis zum Ende des Kalendermonats, der unmittelbar auf das betreffende Kalenderquartal folgt Die Beschäftigung muss an einem Ort und in einer Position ausgeübt werden, die in der Liste aufgeführt sind. in der Liste der Mangelberufe für die betreffende Region. Die ADZ kann einen Drittstaatsangehörigen nur dann einstellen und an einen entleihenden Arbeitgeber entsenden, wenn:
  1. führt die Tätigkeit aus mindestens drei Jahre bevor Sie eine Verfügbarkeitsbescheinigung für den VPM beantragen,
  2. dem Drittstaatsangehörigen wurde eine befristeter Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung auf der Grundlage einer Bescheinigung über die Möglichkeit, die freie Stelle zu besetzen,
  3. der ausgeführte Auftrag wird aus der aktuellen Liste der Berufe mit Arbeitskräftemangel in der betreffenden Region zum Zeitpunkt der Beantragung einer Bescheinigung über die Möglichkeit, die VPM zu belegen.
Leiharbeitsunternehmen darf nicht dieser Drittstaatsangehörige im Rahmen einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung zu einem anderen benutzenden Arbeitgeber abgeordnet. Dies gilt auch im Falle einer Verlängerung des befristeten Aufenthalts in Verbindung mit einem geplanten Wechsel des entleihenden Arbeitgebers. Ein Drittstaatsangehöriger kann seine ADZ während eines gültigen vorübergehenden Aufenthalts nicht wechseln, er kann nur bei einem neuen Arbeitgeber arbeiten, der nicht die ADZ ist. Eine Bescheinigung über die Verfügbarkeit zur Besetzung einer freien Stelle, die eine Vereinbarung über die Besetzung der freien Stelle im Falle einer vorübergehenden Entsendung enthält, wird nur für das Verfahren zur Gewährung eines vorübergehenden Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken oder das Verfahren zur Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken für den Zeitraum ausgestellt, in dem die vorübergehende Entsendung voraussichtlich andauern wird. Die ADZ kann keinen Drittstaatsangehörigen im Sinne von § 21 Absatz 1 Buchstabe h) des Arbeitsvermittlungsgesetzes beschäftigen, d. h. nach der Ausstellung einer Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung der VPM und dem Eingang eines vollständigen Antrags auf befristeten Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken. Eine vorübergehende Entsendung kann für einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten vereinbart werden. Die Überlassung eines Arbeitnehmers an denselben entleihenden Arbeitgeber kann innerhalb von 24 Monaten höchstens viermal verlängert oder neu ausgehandelt werden; dies gilt auch für die Überlassung eines Arbeitnehmers durch einen anderen Arbeitgeber oder ein anderes Zeitarbeitsunternehmen an denselben entleihenden Arbeitgeber. Bei der vorübergehenden Überlassung eines Drittstaatsangehörigen eines ADZ gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 an einen entleihenden Arbeitgeber wird, wenn die Arbeitstätigkeit in einem Beruf ausgeübt wird, der in der aktuellen Liste der Mangelberufe in der betreffenden Region aufgeführt ist, in den Verfahren unterschieden, ob
  1. der entleihende Arbeitgeber beschäftigt weniger als 45%-Staatsangehörige im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten (Section 21b(7)(f)), oder
  2. der entleihende Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45%-Staatsangehörige, bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten
Im Falle einer Beschäftigung gemäß Buchstabe a) 1. Der entleihende Arbeitgeber, dem der Drittstaatsangehörige vorübergehend zugewiesen wird, muss, spätestens am Tag des Antrags auf Erteilung einer Stellenausschreibung, die VPM dem Arbeitsamt meldendie je nach Arbeitsort zuständige Stelle. Der VPM übermittelt die Meldung persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über die Website an das Arbeitsamt http://www.sluzbyzamestnanosti.gov.sk/. Der Arbeitgeber muss in der gemeldeten VPM angeben, dass er an der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen interessiert ist. 2. Die ADZ ist der Behörde auf elektronischem Wege zu übermitteln (zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung) Antrag auf Erteilung einer Verfügbarkeitsbescheinigung für den VPMmit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf dem vorgeschriebenen elektronischen Formular unterzeichnet. Die Kopien werden dem Antrag beigefügt:
  1. ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusage des Arbeitgebers (Anhang 7 [  DOCX]) für die Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen, muss die Zusage des Arbeitgebers die Zustimmung des entleihenden Arbeitgebers zur vorübergehenden Überlassung enthalten,
  2. die Entscheidung über die Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Drittstaatsangehörigen und eine Kopie der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, falls ein reglementierter Beruf,
  3. befristetes Aufenthaltsdokument, wenn dem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gewährt wurde (beide Seiten) - fakultative Anlage,
  4. eine Kopie der Entsendungsvereinbarung zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem entleihenden Arbeitgeber, falls die Behörde dies verlangt,
  5. das Reisedokument, wenn das unter Buchstabe c) genannte Dokument nicht vorgelegt wurde,
  6. eine Erklärung des Arbeitgebers oder des entleihenden Arbeitgebers im Falle eines Drittstaatsangehörigen im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 2, dass die in § 21b Absatz 7 Buchstabe f genannten Bedingungen erfüllt sind, auf dem Formblatt (Anhang 11 [  DOCX]), wenn es sich bei dem Beruf um einen Mangelberuf im Landkreis gemäß § 12(ad) handelt
Ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle unvollständig oder reichen die Anlagen nicht aus, um die Erfüllung der in § 21b Absatz 4 genannten Voraussetzungen nachzuweisen, sendet das Amt eine Aufforderung zur Vervollständigung des Antrags mit einer Frist für die Vervollständigung des Antrags an den elektronischen Briefkasten des Arbeitgebers/ADZ; die Frist für die Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle beginnt dann nach Eingang der erforderlichen Daten/Anlagen und der Vervollständigung des Antrags. 3. das Arbeitsamt nach Prüfung des Antrags und der Angaben in den Anhängen sowie nach Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikats innerhalb von 15 Arbeitstagen, ein Zertifikat ausstellen über die Möglichkeit, den VPM auszufüllen, und übermittelt ihn elektronisch
  1. an das Innenministerium der Slowakischen Republik - an die zuständige Abteilung des OCP oder an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik; die zuständige Behörde wird im Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung angegeben,
  2. der Arbeitgeber und die bevollmächtigte Person, wenn diese den Antrag stellt.
4. Der Drittstaatsangehörige kann innerhalb von 90 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung einen befristeten Aufenthalt beantragen zum Zwecke der Beschäftigung, nimmt die Fremdenpolizei nach Ablauf dieser Frist keinen Antrag auf befristeten Aufenthalt für diese Beschäftigung mehr an. Bevor Sie einen Antrag auf befristeten Aufenthalt bei der Fremdenpolizei stellen, müssen Sie eine Reservierung über das Bestellsystem vornehmen Bestellsystem für OCP, Ministerium des Innern - Polizei (minv.sk). Nach Einreichung des Antrags auf befristeten Aufenthalt erhält der Drittstaatsangehörige eine Empfangsbestätigung. 5. Der entleihende Arbeitgeber ist verpflichtet Übergabe an den Drittstaatsangehörigen spätestens bei Arbeitsantritt eine Kopie der Stellenbescheinigung. 6. Der entleihende Arbeitgeber ist verpflichtet Benachrichtigung des zuständigen Arbeitsamtes die Einreise/Beendigung oder Nichteinreise des Drittstaatsangehörigen in das Arbeitsverhältnis innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum, das in der auf dem Formular ausgestellten Bescheinigung angegeben ist Anhang 13 [  DOCX]. Im Falle einer Einstellung auch eine Kopie des Arbeitsvertrags als Anlage. Im Falle einer Beschäftigung gemäß Buchstabe b)
  1. Der entleihende Arbeitgeber, dem der Drittstaatsangehörige vorübergehend zugewiesen wird, ist verpflichtet, mindestens 20 Arbeitstage bevor Sie einen Antrag auf Erteilung einer Stellenbescheinigung stellen, die VPM dem Arbeitsamt meldendie je nach Arbeitsort zuständige Stelle. Der VPM übermittelt die Meldung persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über die Website an das Arbeitsamt http://www.sluzbyzamestnanosti.gov.sk/. Der Arbeitgeber muss in der gemeldeten VPM angeben, dass er an der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen interessiert ist.
Eine freie Stelle bleibt so lange unbesetzt, bis der Arbeitnehmer die Stelle zu dem im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkt antritt oder bis der Arbeitgeber die freie Stelle aufhebt. Im Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mit einer Bescheinigung darf der Arbeitgeber die Stelle nur mit diesem Staatsangehörigen besetzen, nachdem er die entsprechenden Genehmigungen eingeholt oder einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung gewährt hat.
  1. Wenn nach 20 Arbeitstagen ab der Meldung der VPM die Stelle nicht mit einem Arbeitsuchenden besetzt wurde, kann ADZ ein Versprechen geben für die Beschäftigung (Anhang 7 [  DOCX]) auch mit Zustimmung des entleihenden Arbeitgebers zur Entsendung, oder einen künftigen Arbeitsvertrag abschließen und dem zuständigen Arbeitsamt eine elektronische einen Antrag auf Erteilung einer Leerstandsmeldung über Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung slovensko.sk (nur diese Anträge werden akzeptiert), unterzeichnet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Kopien werden dem Antrag beigefügt:
  1. ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusage des Arbeitgebers (Anhang 7) [  DOCX] für die Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen muss die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers die Zustimmung des entleihenden Arbeitgebers zur vorübergehenden Überlassung enthalten,
  2. die Entscheidung über die Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Drittstaatsangehörigen und eine Kopie der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, falls ein reglementierter Beruf,
  3. befristetes Aufenthaltsdokument, wenn dem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gewährt wurde (beide Seiten) - fakultative Anlage,
  4. eine Kopie der Entsendungsvereinbarung zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem entleihenden Arbeitgeber, falls die Behörde dies verlangt,
  5. das Reisedokument, wenn das unter Buchstabe c) genannte Dokument nicht vorgelegt wurde.
Ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle unvollständig oder reichen die Anlagen nicht aus, um die Erfüllung der in § 21b Absatz 4 genannten Voraussetzungen nachzuweisen, sendet das Amt eine Aufforderung zur Vervollständigung des Antrags mit einer Frist für die Vervollständigung des Antrags an den elektronischen Briefkasten des Arbeitgebers/ADZ; die Frist für die Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle beginnt dann nach Eingang der erforderlichen Daten/Anlagen und der Vervollständigung des Antrags. Weiteres Verfahren wie unter den Punkten 3 bis 6 beschrieben. Quelle: Amt für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie der Slowakischen Republik [upsvr.gov.sk]
Verpflichtungen des Arbeitgebers ab 15.07.2024

Verpflichtungen des Arbeitgebers ab 15.07.2024

Liebe Arbeitgeber,
im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen bringen wir Ihnen wichtige Informationen darüber, wie Sie im Falle ihrer Beschäftigung nach der Anwendung der Novelle des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. über den Aufenthalt von ausländischen Staatsangehörigen.

Im Zusammenhang mit diesem Artikel möchten wir Sie auch auf die laufenden Änderungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zustimmung zur Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen aufmerksam machen. Wenn der Antragsteller ein nationales Visum beantragt, muss bei der Beantragung dieser Zustimmung die spezifische Abteilung der Fremdenpolizei angegeben werden, bei der der Antragsteller einen Aufenthaltstitel beantragen wird. Andernfalls wird die zentrale Visumbehörde Ihren Antrag ablehnen. Wir empfehlen, dem Antrag auf ein nationales Visum die Zustimmung des Amtes für Arbeit, Soziales und Familie beizufügen, die Sie nach Einreichung Ihres Antrags gemäß den nachstehenden Artikeln erhalten.

Unseren Kunden wird heutzutage empfohlen, die Aufenthaltsgenehmigung vorrangig über die Botschaft zu beantragen, d. h. nicht über den alternativen Weg eines nationalen Visums. Bitte zögern Sie nicht, uns für weitere Informationen zu kontaktieren.

Dieser Artikel ist in drei Abschnitte unterteilt, wobei jeder Abschnitt für einen anderen Beschäftigungszweck bestimmt ist. Verwenden Sie die folgenden drei Links, um zum richtigen Abschnitt zu gelangen:

Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mit Bestätigung der Möglichkeit, die Stelle zu besetzen
Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ohne Arbeitsmarktuntersuchung
Beschäftigung eines ADZ-Drittstaatsangehörigen in einem Beruf, in dem Arbeitskräfte fehlen,
Ein Arbeitgeber darf nur einen Drittstaatsangehörigen beschäftigen, der:
  1. eine blaue Karte erhalten hat
    • auf der Grundlage einer Bestätigung der Möglichkeit, eine freie Stelle zu besetzen, die einer hochqualifizierten Tätigkeit entspricht,
    • und die Behörde hat eine Bescheinigung über die Verfügbarkeit eines freien Arbeitsplatzes ausgestellt, der einer hochqualifizierten Tätigkeit entspricht, gemäß  21a(1)(b)die die Zustimmung zu seiner Inanspruchnahme enthalten muss,
    • und der Drittstaatsangehörige den Arbeitgeber, bei dem er eine hochqualifizierte Beschäftigung ausübt, nach 12 Monaten der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung auf der Grundlage der Blauen Karte gemäß einer Sonderregelung benachrichtigt hat,
    • und auf der Grundlage eines Antrags auf Verlängerung einer Blauen Karte, der nach 12 Monaten hochqualifizierter Beschäftigung im Rahmen einer Blauen Karte gestellt wurde, und der Drittstaatsangehörige hat diesen Arbeitgeber in seinem Antrag auf Verlängerung der Blauen Karte genannt; oder
    • und die Behörde hat eine Bescheinigung über das Freiwerden einer Stelle ausgestellt gemäß  21b(1)(c)die die Zustimmung zu seiner Inanspruchnahme enthalten muss,
  2. auf der Grundlage einer Arbeitsbescheinigung einen befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung erhalten hat,
  3. eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erhalten hat und die Behörde eine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung der freien Stelle gemäß § 21b(1)(b)die die Zustimmung zu seiner Inanspruchnahme enthalten muss,
  4. eine Arbeitserlaubnis und einen befristeten Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken erhalten hat,
  5. hat eine Arbeitserlaubnis und einen befristeten Aufenthalt zur Familienzusammenführung erhalten,
  6. eine Arbeitserlaubnis und einen befristeten Aufenthalt als Drittstaatsangehöriger erhalten hat, dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt wurde,
  7. eine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle, die einem hochqualifizierten Arbeitsplatz entspricht, erhalten hat, die eine Vereinbarung über die Besetzung der freien Stelle enthält, und einen Antrag auf Erteilung einer Blauen Karte zusammen mit allen Voraussetzungen gemäß einer Sonderregelung erhalten hat,22db) ab dem Gültigkeitsdatum der Bestätigung der Möglichkeit, eine freie Stelle zu besetzen, die einem hochqualifizierten Arbeitsplatz entspricht, bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens zur Erteilung einer Blauen Karte,
  8. eine Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung der freien Stelle erhalten hat, die eine Vereinbarung über die Besetzung der freien Stelle enthält, und einen Antrag auf befristeten Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung erhalten hat, der alle in der Sonderregelung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt,22dc) ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Bescheinigung über die Möglichkeit der Stellenbesetzung bis zur endgültigen Beendigung des Verfahrens zur Gewährung eines befristeten Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken oder
  9. die Bedingungen gemäß § 23a des Gesetzes Nr. 5/2004 Slg. über die Arbeitsverwaltung erfüllt - es ist keine Bestätigung der Möglichkeit der Besetzung der Stelle oder eine Beschäftigungsgenehmigung erforderlich.

Ein Drittstaatsangehöriger nach den Buchstaben a) bis h) darf nur in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt werden!

Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mit Bestätigung der Möglichkeit, die Stelle zu besetzen

Die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mit einer Bescheinigung über die Möglichkeit, eine VPM zu besetzen, ist die am häufigsten genutzte Form des Zugangs zum Arbeitsmarkt in der Slowakischen Republik. Nach der Meldung der freien Stelle beim Arbeitsamt und dem Ablauf der gesetzlichen Frist beantragt der Arbeitgeber beim Arbeitsamt die Ausstellung einer Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung der freien Stelle. Das Arbeitsamt sendet die ausgestellte Bestätigung an das Innenministerium oder das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik (wie im Antrag auf Bestätigung angegeben) sowie an den Arbeitgeber. Der Drittstaatsangehörige kann innerhalb von 90 Tagen nach Ausstellung der Bestätigung einen Antrag auf befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung stellen; nach Ablauf dieser Frist nimmt die Fremdenpolizei keinen Antrag auf befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung mehr an.

Bei der Ausstellung einer Bescheinigung über die Möglichkeit, eine VPM zu besetzen, muss das Arbeitsamt

  1. berücksichtigt die Situation auf dem Arbeitsmarkt und die Möglichkeit, die VPM mit einem Arbeitssuchenden zu besetzen - es ist erforderlich, dass das zuständige Arbeitsamt mindestens 20 Arbeitstage vor dem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung der VPM informiert wird. Dies sind Fälle von:
  1. saisonale Beschäftigung von mehr als 90 Tagen (mehr Infos hier). Im Falle einer Stellenbescheinigung, die zum Zweck der Verlängerung des befristeten Aufenthalts zum Zweck der Saisonarbeit ausgestellt wurde, muss die VPM mindestens 15 Arbeitstage vor Einreichung des Antrags auf die Stellenbescheinigung gemeldet werden,
  2. Beschäftigung und Zeitarbeitseinsatz eines Drittstaatsangehörigen ADZ an einen begünstigten Arbeitgeber in einem Mangelberuf in der betreffenden Region, wenn die Zahl der von dem begünstigten Arbeitgeber beschäftigten Drittstaatsangehörigen, einschließlich der vorübergehend entsandten, 45% der Gesamtzahl der Beschäftigten übersteigt (Verfahren hier),
  3. eine Beschäftigung, die nicht unter die oben genannten Punkte oder die in Abschnitt B aufgeführten Punkte fällt.

Im Falle eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 21 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes (vorübergehende Entsendung eines ADZ) werden die Fristen für die Meldung der VPM mit dem entleihenden Arbeitgeber überwacht.

B. die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt und die Möglichkeit, die VPM mit einem Arbeitsuchenden zu besetzen, nicht in Betracht zieht (§ 21b (7)). Dies sind Fälle von:

  1. Beschäftigung in einem Mangelberuf in dem betreffenden Bezirk bis zu 45% der beschäftigten Drittstaatsangehörigen, einschließlich der vorübergehend entsandten, bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten des Arbeitgebers, (Verfahren hier)
  2. konzerninterne Versetzung,   (Verfahren hier)
  3. Beschäftigung und vorübergehende Entsendung eines ADZ-Drittstaatsangehörigen zu einem begünstigten Arbeitgeber in einem Mangelberuf in der betreffenden Region, wenn die Zahl der von dem begünstigten Arbeitgeber beschäftigten Drittstaatsangehörigen, einschließlich der vorübergehend entsandten, 45% der Gesamtzahl der Beschäftigten nicht überschreitet, (Verfahren hier)
  4. Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen, der in der Slowakischen Republik eine ständige pädagogische oder wissenschaftliche Tätigkeit als pädagogischer Mitarbeiter, Hochschullehrer, Forscher oder künstlerischer Mitarbeiter einer Hochschule ausübt
  5. die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen, der einen Antrag auf Verlängerung seines befristeten Aufenthalts zum Zwecke der Beschäftigung an demselben Arbeitsplatz stellt,
  6. Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen, dem aufgrund einer Sonderregelung ein nationales Visum erteilt wurde und der an demselben Arbeitsplatz beschäftigt werden soll und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragt,
  7. Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen, dem vorübergehend Zuflucht gewährt wurde und der seit mindestens sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt ist und an demselben Arbeitsplatz beschäftigt werden soll, und der eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung beantragt.

Der befristete Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken wird für die Dauer der Beschäftigung gewährt, höchstens jedoch für 2 Jahre oder 180 Tage im Falle einer saisonalen Beschäftigung. Der befristete Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen kann verlängert werden, indem ein Antrag auf Verlängerung des befristeten Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken gestellt wird. Im Falle einer saisonalen Beschäftigung (Punkt A.1) darf die Gesamtdauer der Beschäftigung 180 Tage nicht überschreiten.

 Allgemeines Vorgehen des Arbeitgebers (A-Fälle)

  1. Ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen beschäftigen möchte, muss mindestens 20 Arbeitstage vor der Beantragung einer Stellenausschreibung die VPM dem Arbeitsamt meldender je nach Arbeitsort zuständigen Stelle. Der Arbeitgeber meldet den VPM dem Arbeitsamt persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über die Website http://www.sluzbyzamestnanosti.gov.sk/. Der Arbeitgeber muss in der gemeldeten VPM angeben, dass er an der Einstellung eines Drittstaatsangehörigen interessiert ist. Wenn der Arbeitgeber in der gemeldeten Berufsausbildung, für die er einen Drittstaatsangehörigen einzustellen beabsichtigt, Fremdsprachenkenntnisse voraussetzt, ist das Arbeitsamt nicht verpflichtet, diese Anforderung bei der Auswahl der Bewerber zu berücksichtigen, außer bei Berufen, in denen Sprachkenntnisse für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind, und außer bei den in den EU-Mitgliedstaaten verwendeten Amtssprachen. Bei Stellen, für die Arbeitnehmer mit höheren beruflichen Qualifikationen erforderlich sind, ist die Bedingung des Arbeitgebers, dass die Bewerber über Fremdsprachenkenntnisse verfügen müssen, für das Amt akzeptabel.

Eine freie Stelle bleibt so lange unbesetzt, bis der Arbeitnehmer die Stelle zu dem im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkt antritt oder bis der Arbeitgeber die freie Stelle aufhebt. Im Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mit einer Beschäftigungserlaubnis oder -bescheinigung darf der Arbeitgeber die freie Stelle mit diesem Staatsangehörigen erst nach Einholung der entsprechenden Genehmigungen oder Erteilung eines befristeten Aufenthalts zum Zwecke der Beschäftigung oder einer Aufenthaltserlaubnis besetzen, im Falle eines Arbeitsplatzwechsels erst nach Ausstellung einer neuen Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung der freien Stelle. Wenn das Arbeitsamt eine Bestätigung mit Zustimmung ausgestellt hat und der Drittstaatsangehörige daraufhin einen vollständigen Antrag auf befristeten Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung stellt (den er mit einer Bestätigung der Fremdenpolizeibehörde nachweist), kann der Arbeitgeber den Ausländer gemäß § 21 Absatz 1 Buchstabe h) des Arbeitsvermittlungsgesetzes sofort beschäftigen (ab dem in der ausgestellten Bestätigung angegebenen Datum).

  1. Ist die Stelle 20 Arbeitstage nach der Meldung der VPM noch nicht mit einem Arbeitsuchenden besetzt, kann der Arbeitsuchende den Arbeitgeber zur Abgabe einer Zusage für die Beschäftigung (Anhang 7) [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX] oder einen künftigen Arbeitsvertrag abschließen und ihn an das zuständige Arbeitsamt schicken einen elektronischen Antrag auf Erteilung einer Leerstandsmeldung über Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung slovensko.sk (nur diese Anträge werden akzeptiert), unterzeichnet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Wird der Antrag von einer bevollmächtigten Person eingereicht, so ist ihm eine beglaubigte Vollmacht des Arbeitgebers beizufügen.

Die Kopien werden dem Antrag beigefügt:

  1. ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusage des Arbeitgebers (im Falle einer vorübergehenden Überlassung ist der Arbeitgeber die ADZ), den Drittstaatsangehörigen zu beschäftigen; handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsvermittlungsgesetzes, muss die Zusage des Arbeitgebers auch die Zustimmung des entleihenden Arbeitgebers zur vorübergehenden Überlassung enthalten (Anhang 7) [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX],
  2. die Entscheidung über die Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Drittstaatsangehörigen und eine Kopie der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikation, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt,
  3. befristetes Aufenthaltsdokument, wenn dem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gewährt wurde (beide Seiten) - fakultative Anlage,
  4. im Falle einer befristeten Überlassung eine Kopie der Überlassungsvereinbarung zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem entleihenden Arbeitgeber, falls von der Behörde verlangt. Die vorübergehende Überlassung eines Drittstaatsangehörigen an einen entleihenden Arbeitgeber darf nur im Falle einer Beschäftigung mit Arbeitskräftemangel in der Provinz gemäß § 12(ad) des Arbeitsvermittlungsgesetzes erfolgen
  5. das Reisedokument, wenn das unter Buchstabe c) genannte Dokument nicht vorgelegt wurde.

Ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle unvollständig oder reichen die Anlagen nicht aus, um die Erfüllung der in § 21b Absatz 4 genannten Voraussetzungen nachzuweisen, sendet das Amt eine Aufforderung zur Vervollständigung des Antrags mit einer Frist für die Vervollständigung des Antrags an das elektronische Postfach des Arbeitgebers; die Frist für die Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle beginnt dann nach Eingang der erforderlichen Daten/Anlagen und der Vervollständigung des Antrags zu laufen.

  1. Arbeitsamt nach Prüfung des Antrags und der Angaben in den Anhängen sowie nach Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikats innerhalb von 15 Arbeitstagen, ein Zertifikat ausstellen über die Möglichkeit, den VPM auszufüllen, und übermittelt ihn elektronisch:
  1. an das Innenministerium der Slowakischen Republik - an die zuständige Abteilung des OCP oder an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik; die zuständige Behörde wird im Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung angegeben,
  2. der Arbeitgeber und die bevollmächtigte Person, wenn diese den Antrag stellt.

4. Der Drittstaatsangehörige kann innerhalb von 90 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung einen befristeten Aufenthalt beantragen zum Zwecke der Beschäftigung, nimmt die Fremdenpolizei nach Ablauf dieser Frist keinen Antrag auf befristeten Aufenthalt für diese Beschäftigung mehr an. Bevor Sie einen Antrag auf befristeten Aufenthalt bei der Fremdenpolizei stellen, müssen Sie eine Reservierung über das Bestellsystem vornehmen Bestellsystem für OCP, Ministerium des Innern - Polizei (minv.sk). Nach Einreichung des Antrags auf befristeten Aufenthalt erhält der Drittstaatsangehörige eine Empfangsbestätigung.

  1. Wenn der Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt vollständig eingereicht wurde und dies auf der Empfangsbestätigung dieses Antrags vermerkt ist, kann der Arbeitgeber von der Bestimmung des § 21 Absatz 1 Buchstabe h) des Arbeitsvermittlungsgesetzes Gebrauch machen und den Drittstaatsangehörigen ab dem auf der ausgestellten Stellenbescheinigung angegebenen Datum beschäftigen, auch wenn ihm kein befristeter Aufenthalt gewährt wird

"eine Bescheinigung über die Möglichkeit der Stellenbesetzung ausgestellt wurde, die eine Vereinbarung über die Stellenbesetzung enthält, und ein Antrag auf befristeten Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken mit allen Angaben gemäß einer Sonderregelung ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Bescheinigung über die Möglichkeit der Stellenbesetzung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens zur Gewährung des befristeten Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken angenommen wurde".

  1. Der Arbeitgeber hat die Pflicht Übergabe an den Drittstaatsangehörigen spätestens bei Arbeitsantritt eine Kopie der Stellenbescheinigung.
  2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet Benachrichtigung des zuständigen Arbeitsamtes die Einreise/Beendigung oder Nichteinreise des Drittstaatsangehörigen in das Arbeitsverhältnis innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum, das in der auf dem Formular ausgestellten Bescheinigung angegeben ist Anhang 13 [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX]. Wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, ebenfalls mit Anlagen - Kopie des Arbeitsvertrags, Kopie der Empfangsbestätigung des Antrags auf befristeten Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung mit einer Erklärung über die Vollständigkeit (im Falle der Anwendung von § 21 Absatz 1 Buchstabe h)). Was die vorübergehende Entsendung betrifft, so obliegt diese Verpflichtung dem entleihenden Arbeitgeber.

Ändern Sie die Angaben auf der ausgestellten Stellenbescheinigung.

Gemäß § 23b Absatz 1 Buchstabe d) des Arbeitsvermittlungsgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, der Behörde jede Änderung der Daten in der Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle und der Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle, die einer hochqualifizierten Tätigkeit entspricht, mitzuteilen. Der Arbeitgeber muss die geänderten Daten auf dem vorgeschriebenen Formular mitteilen (Anhang 5) [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX] "Mitteilung des Arbeitgebers über eine Änderung der Angaben in der ausgestellten Stellenbescheinigung". Nur für Daten, die sich nicht auf die Bedingungen auswirken, unter denen das Zertifikat ausgestellt wurde die Möglichkeit, die freie Stelle zu besetzen (d.h. formale Änderungen -) Änderung des Nachnamens eines Drittstaatsangehörigen, der Staatsangehörigkeit, der Dokumentennummern, Änderung/Ergänzung des Arbeitsortes innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Amtes, des Sitzes des Arbeitgebers, des Gehalts - Erhöhung), stellt das Amt eine neue Bescheinigung aus, ohne dass der Arbeitgeber eine neue Bescheinigung beantragen muss.

Gemäß § 21b Absatz 15 des Arbeitsvermittlungsgesetzes erteilt die Behörde bei der Mitteilung einer Datenänderung gemäß § 23b Absatz 1 Buchstabe d des Arbeitsvermittlungsgesetzes (die oben genannten formellen Datenänderungen, die die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 21b Absätze 4 und 5 nicht berühren) eine erneute Bestätigung der Möglichkeit, die VPM zu belegen, ohne die Bestätigung zu beantragen, ohne die VPM zu melden und ohne zu prüfen, ob die in § 21b Abs. 4 und 5 genannten Bedingungen erfüllt sind Arbeitsvermittlungsgesetz. Die Bescheinigung wird für den Zeitraum ausgestellt, in dem die Beschäftigung andauern soll, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der ersten ausgestellten Bescheinigung oder der Gültigkeit des vorübergehenden Aufenthalts.

Die Behörde übermittelt die ausgestellte Stellenausschreibung als elektronisches Dokument

  1. das Innenministerium der Slowakischen Republik - die zuständige OCP-Abteilung, und
  2. der Arbeitgeber und die bevollmächtigte Person, wenn diese den Antrag stellt.

Im Falle einer Änderung der Angaben auf der Arbeitsbescheinigung, die sich auf die Erfüllung der Bedingungen für die Ausstellung der Bescheinigung auswirkt (z. B. Wechsel des Arbeitgebers, Änderung der Art der ausgeübten Tätigkeit, Verringerung der Lohnhöhe), muss der Arbeitgeber beim Amt für Arbeit, Soziales und Familie die Ausstellung einer neuen Bescheinigung beantragen, in der die Erfüllung der Bedingungen für die Ausstellung der Zustimmungsbescheinigung geprüft wird (Verfahren wie oben im Allgemeinen Verfahren des Arbeitgebers beschrieben, jedoch ohne Lösung des Antrags auf einen vorübergehenden Aufenthalt). Eine neue Bescheinigung kann von der Behörde für den verbleibenden Zeitraum ausgestellt werden.

Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ohne Arbeitsmarktuntersuchung

Das Amt bestätigt die Möglichkeit, die Stelle zu besetzen, ohne die Lage auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, wenn:

a) ein Drittstaatsangehöriger, der in der Slowakischen Republik eine ständige pädagogische oder wissenschaftliche Tätigkeit als pädagogischer Angestellter, Hochschullehrer, wissenschaftlicher oder künstlerischer Angestellter einer Hochschule, als wissenschaftlicher Angestellter oder als Entwicklungsmitarbeiter in der Forschung ausüben wird,

(b) ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Absatz 8 Buchstabe b oder c - konzerninterne Entsendung,

(c) eine Bescheinigung über das Vorliegen einer freien Stelle, die im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung des befristeten Aufenthalts zum Zwecke der Beschäftigung an demselben Arbeitsplatz,

(d) eine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle, die im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung an einen Drittstaatsangehörigen ausgestellt wird, der nationales Visum erteilt nach einer besonderen Regelung und die auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt sein werden,

(e) eine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle, die im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung eines befristeten Aufenthalts zur Ausübung einer Beschäftigung an einen Drittstaatsangehörigen ausgestellt wird, der eine vorläufige Unterkunft zur Verfügung gestelltdas ist die seit mindestens sechs Monaten im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik in einem Arbeitsverhältnis stehen und auf demselben Arbeitsplatz beschäftigt sein werden,

(f) Leistung Arbeitsplätze mit Arbeitskräftemangel ein Drittstaatsangehöriger in einem der in § 12 Buchstabe ad) genannten Länder bei einem Arbeitgeber, der zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 45 % Drittstaatsangehörige der Gesamtzahl der Arbeitnehmer, wobei zur Gesamtzahl der Arbeitnehmer die Arbeitnehmer gehören, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, das für mindestens die Hälfte der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart ist; bei einem Drittstaatsangehörigen nach § 21 Abs. 4 Satz 2 müssen die vorgenannten Voraussetzungen vom entleihenden Arbeitgeber erfüllt werden.

  1. Ein Arbeitgeber, der einen Drittstaatsangehörigen einstellen möchte, muss in den oben genannten Fällen spätestens am Tag der Bewerbung eine Stellenbescheinigung ausstellen, die VPM dem Arbeitsamt meldenje nach Arbeitsort zuständig. Dies gilt nicht für Bescheinigungen gemäß den Buchstaben c) bis e).

Der Arbeitgeber informiert das Arbeitsamt des VPM persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über die Website http://www.sluzbyzamestnanosti.gov.sk/. Der Arbeitgeber muss in der gemeldeten VPM angeben, dass er an der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen interessiert ist.

2. Der Arbeitgeber reicht bei der Behörde auf elektronischem Wege (zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung) ein (bei Einreichung durch eine bevollmächtigte Person muss diese eine amtlich beglaubigte Vollmacht des Arbeitgebers für diesen Akt beifügen) Antrag auf Erteilung einer Verfügbarkeitsbescheinigung für den VPMmit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf dem vorgeschriebenen elektronischen Formular unterzeichnet. Die Kopien werden dem Antrag beigefügt:

  1. ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusage des Arbeitgebers (Anhang 7) [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX] einen Drittstaatsangehörigen zu beschäftigen,
  2. die Entscheidung über die Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Drittstaatsangehörigen und eine Kopie der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, wenn es sich um einen reglementierten Beruf handelt,
  3. einen befristeten Aufenthaltstitel, wenn dem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gewährt wurde (beide Parteien), ein nationales Visum oder einen befristeten Aufenthaltstitel,
  4. ein Reisedokument, wenn die Unterlagen nach Buchstabe c) nicht vorgelegt werden,
  5. eine Erklärung des Arbeitgebers oder - im Falle eines Drittstaatsangehörigen im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 2 - des verwendenden Arbeitgebers, dass die in Absatz 7 Buchstabe f genannten Bedingungen erfüllt sind, auf dem Formblatt "Eidesstattliche Erklärung" (Anhang 11) [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX]wenn es sich um die Ausübung eines Mangelberufs im Landkreis nach § 12 ad) handelt.

Ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle unvollständig oder reichen die Anlagen nicht aus, um die Erfüllung der in § 21b Absatz 4 genannten Voraussetzungen nachzuweisen, sendet das Amt eine Aufforderung zur Vervollständigung des Antrags mit einer Frist für die Vervollständigung des Antrags an das elektronische Postfach des Arbeitgebers; die Frist für die Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle beginnt dann nach Eingang der erforderlichen Daten/Anlagen und der Vervollständigung des Antrags zu laufen.

  1. Arbeitsamt nach Prüfung des Antrags und der Angaben in den Anhängen sowie nach Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikats innerhalb von 15 Arbeitstagen, ein Zertifikat ausstellen über die Möglichkeit, den VPM auszufüllen, und übermittelt ihn elektronisch
  1. an das Innenministerium der Slowakischen Republik - an die zuständige Abteilung des OCP oder an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik; die zuständige Behörde wird im Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung angegeben,
  2. der Arbeitgeber und die bevollmächtigte Person, wenn diese den Antrag stellt.
  1. Der Drittstaatsangehörige kann innerhalb von 90 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung einen befristeten Aufenthalt beantragen zum Zwecke der Beschäftigung, nimmt die Fremdenpolizei nach Ablauf dieser Frist keinen Antrag auf befristeten Aufenthalt für diese Beschäftigung mehr an. Bevor Sie einen Antrag auf befristeten Aufenthalt bei der Fremdenpolizei stellen, müssen Sie eine Reservierung über das Bestellsystem vornehmen Bestellsystem für OCP, Ministerium des Innern - Polizei (minv.sk). Nach Einreichung des Antrags auf befristeten Aufenthalt erhält der Drittstaatsangehörige eine Empfangsbestätigung.
  2. Wenn der Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt vollständig eingereicht wurde und dies auf der Empfangsbestätigung dieses Antrags vermerkt ist, kann der Arbeitgeber von der Bestimmung des § 21 Absatz 1 Buchstabe h) des Arbeitsvermittlungsgesetzes Gebrauch machen und den Drittstaatsangehörigen ab dem auf der ausgestellten Stellenbescheinigung angegebenen Datum beschäftigen, auch wenn ihm kein befristeter Aufenthalt gewährt wird

"eine Bescheinigung über die Möglichkeit der Stellenbesetzung ausgestellt wurde, die eine Vereinbarung über die Stellenbesetzung enthält, und ein Antrag auf befristeten Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken mit allen Angaben gemäß einer Sonderregelung ab dem Zeitpunkt der Gültigkeit der Bescheinigung über die Möglichkeit der Stellenbesetzung bis zur endgültigen Beendigung des Verfahrens zur Erteilung des befristeten Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken angenommen wurde,"

  1. Der Arbeitgeber hat die Pflicht Übergabe an den Drittstaatsangehörigen spätestens bei Arbeitsantritt eine Kopie der Stellenbescheinigung.
  2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet Benachrichtigung des zuständigen Arbeitsamtes die Einreise/Beendigung oder Nichteinreise des Drittstaatsangehörigen in das Arbeitsverhältnis innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum, das in der auf dem Formular ausgestellten Bescheinigung angegeben ist Anhang 13 [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX]. Wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, ebenfalls mit Anlagen - Kopie des Arbeitsvertrags, Kopie der Empfangsbestätigung des Antrags auf befristeten Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung mit einer Erklärung über die Vollständigkeit (im Falle der Anwendung von § 21 Absatz 1 Buchstabe h)). Was die vorübergehende Entsendung betrifft, so obliegt diese Verpflichtung dem entleihenden Arbeitgeber.

Beschäftigung eines ADZ-Drittstaatsangehörigen an einem Arbeitsplatz, an dem es an Arbeitskräften mangelt

Das Arbeitsministerium ermittelt gemäß Abschnitt 12(ad) die Berufe mit Arbeitskräftemangel in den Bezirken für ein Kalenderquartal und veröffentlicht eine Liste dieser Berufe auf seiner Website bis zum Ende des Kalendermonats, der unmittelbar auf das betreffende Kalenderquartal folgt

Die Arbeitsleistung muss an dem angegebenen Ort und an der angegebenen Stelle erbracht werden in der Liste der Mangelberufe für die betreffende Region.

ADZ darf einen Drittstaatsangehörigen nur dann beschäftigen und an einen entleihenden Arbeitgeber entsenden, wenn

  1. führt die Tätigkeit aus mindestens drei Jahre bevor Sie eine Verfügbarkeitsbescheinigung für den VPM beantragen,
  2. dem Drittstaatsangehörigen wurde eine befristeter Aufenthalt zum Zweck der Beschäftigung auf der Grundlage einer Bescheinigung über die Möglichkeit, die freie Stelle zu besetzen,
  3. der ausgeführte Auftrag wird aus der aktuellen Liste der Berufe mit Arbeitskräftemangel in der betreffenden Region zum Zeitpunkt der Beantragung einer Bescheinigung über die Möglichkeit, die VPM zu belegen.

Leiharbeitsunternehmen darf nicht dieser Drittstaatsangehörige im Rahmen einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung zu einem anderen benutzenden Arbeitgeber abgeordnet. Dies gilt auch im Falle einer Verlängerung des befristeten Aufenthalts in Verbindung mit einem geplanten Wechsel des entleihenden Arbeitgebers. Ein Drittstaatsangehöriger kann seine ADZ während eines gültigen vorübergehenden Aufenthalts nicht wechseln, er kann nur bei einem neuen Arbeitgeber arbeiten, der nicht die ADZ ist.

Eine Bescheinigung über die Verfügbarkeit zur Besetzung einer freien Stelle, die eine Vereinbarung über die Besetzung der freien Stelle im Falle einer vorübergehenden Entsendung enthält, wird nur für die Zwecke des Verfahrens zur Gewährung eines vorübergehenden Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken oder des Verfahrens zur Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts zu Beschäftigungszwecken für den Zeitraum ausgestellt, in dem die vorübergehende Entsendung voraussichtlich andauern wird.

ADZ kann keinen Drittstaatsangehörigen im Sinne von § 21 Absatz 1 Buchstabe h) des Arbeitsvermittlungsgesetzes beschäftigen, d. h. nach Ausstellung einer Bestätigung über die Möglichkeit, die VPM zu besetzen, und nach Eingang eines vollständigen Antrags auf befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung.

Eine Überlassung darf für höchstens 24 Monate vereinbart werden. Die Überlassung eines Arbeitnehmers an denselben entleihenden Arbeitgeber kann innerhalb von 24 Monaten höchstens viermal verlängert oder neu ausgehandelt werden; dies gilt auch für die Überlassung eines Arbeitnehmers durch einen anderen Arbeitgeber oder ein anderes Zeitarbeitsunternehmen an denselben entleihenden Arbeitgeber.

Bei einer vorübergehenden Entsendung eines Drittstaatsangehörigen eines ADZ nach § 21 Absatz 4 Satz 2 zu einem entleihenden Arbeitgeber, wenn die Arbeitstätigkeit in einem Beruf ausgeübt wird, der in der aktuellen Mangelberufsliste der jeweiligen Region aufgeführt ist, wird in den Verfahren unterschieden, ob

  1. der entleihende Arbeitgeber beschäftigt weniger als 45%-Staatsangehörige im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten (Section 21b(7)(f)), oder
  2. der entleihende Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45%-Staatsangehörige, bezogen auf die Gesamtzahl der Beschäftigten

Im Falle einer Beschäftigung gemäß Buchstabe a)

1. Der entleihende Arbeitgeber, dem der Drittstaatsangehörige vorübergehend zugewiesen wird, muss, spätestens am Tag des Antrags auf Erteilung einer Stellenausschreibung, die VPM dem Arbeitsamt meldendie je nach Arbeitsort zuständige Stelle. Der VPM übermittelt die Meldung persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über die Website an das Arbeitsamt http://www.sluzbyzamestnanosti.gov.sk/. Der Arbeitgeber muss in der gemeldeten VPM angeben, dass er an der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen interessiert ist.

2. Die ADZ wird der Behörde auf elektronischem Wege vorgelegt (zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung) Antrag auf Erteilung einer Verfügbarkeitsbescheinigung für den VPMmit einer qualifizierten elektronischen Signatur auf dem vorgeschriebenen elektronischen Formular unterzeichnet. Die Kopien werden dem Antrag beigefügt:

  1. ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusage des Arbeitgebers (Anhang 7 [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX]) für die Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen, muss die Zusage des Arbeitgebers die Zustimmung des entleihenden Arbeitgebers zur vorübergehenden Überlassung enthalten,
  2. die Entscheidung über die Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Drittstaatsangehörigen und eine Kopie der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, falls ein reglementierter Beruf,
  3. befristetes Aufenthaltsdokument, wenn dem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gewährt wurde (beide Seiten) - fakultative Anlage,
  4. eine Kopie der Entsendungsvereinbarung zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem entleihenden Arbeitgeber, falls die Behörde dies verlangt,
  5. das Reisedokument, wenn das unter Buchstabe c) genannte Dokument nicht vorgelegt wurde,
  6. eine Erklärung des Arbeitgebers oder des entleihenden Arbeitgebers im Falle eines Drittstaatsangehörigen im Sinne von § 21 Absatz 4 Satz 2, dass die in § 21b Absatz 7 Buchstabe f genannten Bedingungen erfüllt sind, auf dem Formblatt (Anhang 11 [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX]), wenn es sich bei dem Beruf um einen Mangelberuf im Landkreis gemäß § 12(ad) handelt

Ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle unvollständig oder reichen die Anlagen nicht aus, um die Erfüllung der in § 21b Absatz 4 genannten Voraussetzungen nachzuweisen, sendet das Amt eine Aufforderung zur Vervollständigung des Antrags mit einer Frist für die Vervollständigung des Antrags an den elektronischen Briefkasten des Arbeitgebers/ADZ; die Frist für die Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle beginnt dann nach Eingang der erforderlichen Daten/Anlagen und der Vervollständigung des Antrags.

3. das Arbeitsamt nach Prüfung des Antrags und der Angaben in den Anhängen sowie nach Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikats innerhalb von 15 Arbeitstagen, ein Zertifikat ausstellen über die Möglichkeit, den VPM auszufüllen, und übermittelt ihn elektronisch

  1. an das Innenministerium der Slowakischen Republik - an die zuständige Abteilung des OCP oder an das Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten der Slowakischen Republik; die zuständige Behörde wird im Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung angegeben,
  2. der Arbeitgeber und die bevollmächtigte Person, wenn diese den Antrag stellt.

4. Der Drittstaatsangehörige kann innerhalb von 90 Tagen nach Ausstellung der Bescheinigung einen befristeten Aufenthalt beantragen zum Zwecke der Beschäftigung, nimmt die Fremdenpolizei nach Ablauf dieser Frist keinen Antrag auf befristeten Aufenthalt für diese Beschäftigung mehr an. Bevor Sie einen Antrag auf befristeten Aufenthalt bei der Fremdenpolizei stellen, müssen Sie eine Reservierung über das Bestellsystem vornehmen Bestellsystem für OCP, Ministerium des Innern - Polizei (minv.sk). Nach Einreichung des Antrags auf befristeten Aufenthalt erhält der Drittstaatsangehörige eine Empfangsbestätigung.

5. Der entleihende Arbeitgeber hat die Pflicht Übergabe an den Drittstaatsangehörigen spätestens bei Arbeitsantritt eine Kopie der Stellenbescheinigung.

6. Der entleihende Arbeitgeber ist verpflichtet Benachrichtigung des zuständigen Arbeitsamtes die Einreise/Beendigung oder Nichteinreise des Drittstaatsangehörigen in das Arbeitsverhältnis innerhalb von 7 Arbeitstagen ab dem Datum, das in der auf dem Formular ausgestellten Bescheinigung angegeben ist Anhang 13 [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX]. Im Falle einer Einstellung auch eine Kopie des Arbeitsvertrags als Anlage.

Im Falle einer Beschäftigung gemäß Buchstabe b)

  1. Der entleihende Arbeitgeber, dem der Drittstaatsangehörige vorübergehend zugewiesen wird, ist verpflichtet, mindestens 20 Arbeitstage bevor Sie einen Antrag auf Erteilung einer Stellenbescheinigung stellen, die VPM dem Arbeitsamt meldendie je nach Arbeitsort zuständige Stelle. Der VPM übermittelt die Meldung persönlich, schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder über die Website an das Arbeitsamt http://www.sluzbyzamestnanosti.gov.sk/. Der Arbeitgeber muss in der gemeldeten VPM angeben, dass er an der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen interessiert ist.

Eine freie Stelle bleibt so lange unbesetzt, bis der Arbeitnehmer die Stelle zu dem im Arbeitsvertrag festgelegten Zeitpunkt antritt oder bis der Arbeitgeber die freie Stelle aufhebt. Im Falle der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen mit einer Bescheinigung darf der Arbeitgeber die Stelle nur mit diesem Staatsangehörigen besetzen, nachdem er die entsprechenden Genehmigungen eingeholt oder einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zwecke der Beschäftigung gewährt hat.

  1. Wenn nach 20 Arbeitstagen ab der Meldung der VPM die Stelle nicht mit einem Arbeitsuchenden besetzt wurde, kann ADZ ein Versprechen geben für die Beschäftigung (Anhang 7 [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX]) auch mit Zustimmung des entleihenden Arbeitgebers zur Entsendung, oder einen künftigen Arbeitsvertrag abschließen und dem zuständigen Arbeitsamt eine elektronische einen Antrag auf Erteilung einer Leerstandsmeldung über Zentrales Portal der öffentlichen Verwaltung slovensko.sk (nur diese Anträge werden akzeptiert), unterzeichnet mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Kopien werden dem Antrag beigefügt:
  1. ein Arbeitsvertrag oder eine schriftliche Zusage des Arbeitgebers (Anhang 7) [ die Pflichten des Arbeitgebers DOCX] für die Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen muss die Verpflichtungserklärung des Arbeitgebers die Zustimmung des entleihenden Arbeitgebers zur vorübergehenden Überlassung enthalten,
  2. die Entscheidung über die Anerkennung der Bildungsabschlüsse des Drittstaatsangehörigen und eine Kopie der Entscheidung über die Anerkennung der Berufsqualifikationen, falls ein reglementierter Beruf,
  3. befristetes Aufenthaltsdokument, wenn dem Drittstaatsangehörigen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gewährt wurde (beide Seiten) - fakultative Anlage,
  4. eine Kopie der Entsendungsvereinbarung zwischen dem Zeitarbeitsunternehmen und dem entleihenden Arbeitgeber, falls die Behörde dies verlangt,
  5. das Reisedokument, wenn das unter Buchstabe c) genannte Dokument nicht vorgelegt wurde.

Ist der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle unvollständig oder reichen die Anlagen nicht aus, um die Erfüllung der in § 21b Absatz 4 genannten Voraussetzungen nachzuweisen, sendet das Amt eine Aufforderung zur Vervollständigung des Antrags mit einer Frist für die Vervollständigung des Antrags an den elektronischen Briefkasten des Arbeitgebers/ADZ; die Frist für die Erteilung einer Bescheinigung über die Möglichkeit der Besetzung einer Stelle beginnt dann nach Eingang der erforderlichen Daten/Anlagen und der Vervollständigung des Antrags.

Weiteres Verfahren wie unter den Punkten 3 - 6 beschrieben.

Quelle: Amt für Arbeit, soziale Angelegenheiten und Familie der Slowakischen Republik [upsvr.gov.sk]

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