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Vorübergehender Aufenthalt zur Familienzusammenführung
Die Slowakische Republik gestattet einem Ausländer (Drittstaatsangehöriger) den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakei aufgrund einer Beziehung zu einem Familienangehörigen (Ausländer), dem bereits ein vorübergehender oder ständiger Aufenthalt in der Slowakischen Republik gewährt wurde. Für vorübergehender Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem slowakischen Staatsbürger zusammenlebt, muss einen Antrag auf Daueraufenthalt für fünf Jahre zum Zwecke der Familienzusammenführung stellen. Dieser Leitfaden enthält grundlegende Informationen über die Bedingungen, das Verfahren und die Pflichten im Zusammenhang mit der Erlangung und Aufrechterhaltung eines befristeten Aufenthalts zum Zweck der Familienzusammenführung. Er ist keinesfalls als detaillierter Leitfaden für die Erlangung eines Aufenthaltstitels gedacht. Jeder Fall ist individuell und erfordert ein spezifisches Verfahren und einen spezifischen Ansatz für den Antrag des Antragstellers.
Wer kann einen befristeten Aufenthalt zur Familienzusammenführung beantragen?
Ein befristeter Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung kann von Familienangehörigen eines Ausländers beantragt werden, der einen Familienangehörigen in der Slowakischen Republik hat:
- die einen befristeten Aufenthalt zu Arbeits-, Geschäfts- oder anderen Zwecken haben,
- ständigen Aufenthalt gewährt.
Die Familienmitglieder sind:
- Ehegatte,
- ein unterhaltsberechtigtes Kind (eigenes oder adoptiertes)
- Elternteil eines unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes mit Wohnsitz in der Slowakischen Republik,
- andere Personen in bestimmten Fällen, wenn das Gesetz dies zulässt.
Es ist wichtig, eine echte familiäre Beziehung und die Absicht nachzuweisen, in der Slowakischen Republik zusammenzuleben. Die Fremdenpolizeibehörden prüfen die Echtheit der familiären Beziehung, um Scheinehen oder andere betrügerische Praktiken zu verhindern.
Bedingungen für die Erlangung eines vorübergehenden Aufenthalts
Ein Ausländer, der einen befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Geschäftstätigkeit beantragen möchte, muss folgende Bedingungen erfüllen:- Nachweis einer familiären Beziehung zu einem bereits in der Slowakei lebenden Ausländer (Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, usw.).
- Finanzielle Sicherheit nachweisen - Der Familienangehörige muss über ausreichende finanzielle Mittel für den Aufenthalt verfügen. Alternativ kann ein Familienangehöriger, dem bereits ein Aufenthalt in der Slowakischen Republik gewährt wurde, den Aufenthalt unterstützen. In diesem Fall muss er/sie ausreichende finanzielle Mittel für alle Familienmitglieder nachweisen.
- Beweisen Sie Ihre Integrität - ein Strafregisterauszug aus dem Heimatland des Antragstellers und aus allen Ländern, in denen der Antragsteller längere Zeit gelebt hat, mit der erforderlichen Legalisierung. Gilt nicht für minderjährige Kinder.
- Nachweis der Unterkunft - Dies kann ein Mietvertrag, eine Eigentumsurkunde oder die Zustimmung des Eigentümers sein. Die Unterkunft sollte mit der Wohnung der Person, zu der die Familienangehörigen zusammengeführt werden, identisch sein.
- Nachweis einer Krankenversicherung - durch Abschluss eines Vertrags mit einer Krankenkasse in der Slowakischen Republik.
- Erfüllung weiterer Bedingungen, die sich aus den Rechtsvorschriften der Slowakischen Republik ergeben.
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Legen Sie Ihren Antrag in die Hände von erfahrenen Fachleuten, und wir kümmern uns um den reibungslosen Ablauf der Erlangung oder Verlängerung Ihres befristeten Aufenthalts.
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Wie können wir Ihnen helfen?
Umfassende Beratung und individuelle Betreuung
Wir beraten Sie ausführlich darüber, wie Sie einen befristeten Aufenthalt zur Familienzusammenführung erhalten können. Wir weisen auf mögliche Komplikationen hin und schlagen das effektivste Verfahren vor.
Erstellung und Kontrolle von Dokumenten
Wir helfen Ihnen bei der Erstellung aller erforderlichen Dokumente und stellen sicher, dass diese korrekt sind und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Kommunikation mit Behörden und Unterstützung
Wir vertreten Sie bei der Kommunikation mit der ausländischen Polizei, den zuständigen Behörden und der Botschaft. Wir helfen Ihnen bei der Buchung von Terminen und der Einreichung Ihres Antrags.
Persönliche Hilfe
Sobald Ihr Aufenthalt erfolgreich genehmigt wurde, helfen wir Ihnen bei der Anmeldung bei den Behörden und anderen administrativen Aufgaben.
Warum sollten Sie sich für die Dienste von Experten entscheiden?
Das häufigste Problem, mit dem Ausländer bei der Einreichung eines Antrags konfrontiert sind, sind unvollständige Unterlagen, fehlerhafte, falsch überprüfte oder offiziell falsch in die slowakische Sprache übersetzte Unterlagen. Ein weiteres Problem kann die Kommunikation mit den Behörden sein, bei der es oft zu Kommunikationsbarrieren kommt.
Vízum.sk ist ein zuverlässiger Partner für Geschäftsleute aus dem Ausland, die erfolgreich einen befristeten Aufenthalt in der Slowakei beantragen und beibehalten möchten. Lassen Sie sich von Experten beraten und vermeiden Sie Komplikationen bei der Organisation Ihres Aufenthalts.
Wenn Sie bei der Beantragung einer befristeten Arbeitserlaubnis die Dienste von Fachleuten in Anspruch nehmen, können Sie Ihre Erfolgsaussichten erheblich steigern und Zeit und Stress sparen.
Erforderliche Dokumente
Für die Bewerbung sind die folgenden Unterlagen erforderlich:
- - ein gültiges Reisedokument
- - legalisierter Integritätsnachweis
- - Kontoauszug oder Gehaltsabrechnung
- - Bestätigung der Unterkunft
- - ein beglaubigtes Dokument, das die familiären Beziehungen bestätigt
Bewerbungsverfahren
Beantragung des Wohnsitzes
Der Antrag wird persönlich bei der slowakischen Botschaft im Herkunftsland oder bei der Ausländerpolizei in der Slowakei gestellt, wenn sich der Ausländer bereits aufgrund eines erteilten nationalen Visums des Typs D rechtmäßig in der Slowakei aufhält. Ein solcher Antrag kann nicht auf der Grundlage einer Vollmacht, d. h. im Namen des Antragstellers, gestellt werden. Ein Vertreter kann jedoch bei der Antragstellung behilflich sein, da der Antragsteller bei der Beantragung des Aufenthalts biometrische Daten, d. h. Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, aufnehmen lassen muss.
Ein Ausländer kann einen befristeten Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer Geschäftstätigkeit in der Slowakischen Republik nur dann beantragen, wenn er/sie rechtmäßiger Aufenthalt auf der Grundlage einer visumfreien Reise oder ein nationales Visum D erhalten hat. Hält sich der Antragsteller mit einem Schengen-C-Visum im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik auf, ist es nicht möglich, einen Antrag in der Slowakei zu stellen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Antrag bei der Botschaft des Landes stellen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in dem Sie sich aufhalten dürfen.
Der Antrag auf befristeten Aufenthalt wird auf einem offiziellen Formular gestellt. Bei der Einreichung des Antrags muss der Ausländer einen gültigen Reisepass sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente vorlegen. Fehlen einige der Unterlagen, wird die Botschaft oder die Polizeidienststelle den Antrag nicht annehmen. In diesem Fall erhält der Ausländer eine schriftliche Information darüber, welche Unterlagen ausgefüllt werden müssen, damit der Antrag angenommen werden kann.
Benötigte Dokumente
- Ausgefülltes Antragsformular - das amtliche Formular korrekt und vollständig ausgefüllt ist "Antrag auf befristeten Aufenthalt, ENG (221,0 kB), PDF".
- Gültiger Reisepass - muss mindestens für die Dauer des Aufenthaltes gültig sein.
- Nachweis der familiären Beziehung - eine ordnungsgemäß beglaubigte standesamtliche Urkunde (Heirats- oder Geburtsurkunde).
- Bescheinigung über die finanzielle Sicherheit - Kontoauszug, Arbeitsvertrag oder Bestätigung des vereinbarten Gehalts für jede Person, für die der Sponsor die finanzielle Sicherheit des Aufenthalts garantiert.
- Strafregister - ausgestellt von den zuständigen Behörden des Heimatlandes des Antragstellers und der Länder, in denen der Antragsteller seit längerer Zeit lebt. Nicht erforderlich für Minderjährige.
- Nachweis der Unterkunft - Mietvertrag, Eigentumsurkunde oder Bestätigung des Eigentümers der Immobilie. Die Unterkunft sollte mit dem Träger der Wohnung identisch sein, d. h. mit der Person, mit der der Familienangehörige zusammengeführt wird.
- Krankenkasse - Nachweis einer in der Slowakischen Republik gültigen Krankenversicherung.
Der Ausländer weist seinen guten Leumund durch einen Strafregisterauszug aus dem Land seiner Staatsangehörigkeit sowie aus Ländern nach, in denen er in den letzten drei Jahren mehr als 90 Tage gelebt hat.
Dieses Dokument darf nicht älter als 90 Tage sein, muss amtlich ins Slowakische übersetzt und gegebenenfalls apostilliert oder superlegalisiert werden. Die slowakische Polizei kann auch einen Auszug aus dem slowakischen Strafregister verlangen.
Zu demonstrieren Familienverhältnis bei der Bewerbung um vorübergehender Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung der Antragsteller muss einreichen Originale oder beglaubigte Kopien die folgenden Dokumente:
1. Eheliche Beziehung (bei Antragstellung auf der Grundlage der Ehe)
- Heiratsurkunde
- Er muss offiziell in die slowakische Sprache übersetzt sein (falls er nicht in slowakischer oder tschechischer Sprache abgefasst ist).
- Wenn er im Ausland ausgestellt wurde, kann es erforderlich sein Apostille oder Superlegalisierung nach Herkunftsland.
2. Elterliche Beziehung (falls für ein Kind beantragt)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Sie muss offiziell ins Slowakische übersetzt werden.
- Wenn sie im Ausland ausgestellt wurde, kann eine Apostille oder Superlegalisierung erforderlich sein.
- Einverständnis des anderen Elternteils (wenn nur ein Elternteil in der Slowakei lebt)
- Eine notariell beglaubigte Erklärung des anderen Elternteils, dass er/sie mit dem Aufenthalt des Kindes in der Slowakischen Republik einverstanden ist.
3. sonstige familiäre Beziehungen (z. B. Betreuung eines unterhaltsberechtigten Kindes, abhängige Personen)
- Dokumente zum Nachweis familiärer Bindungen (z. B. Adoption, Sorgerechtsbeschluss).
Alle ausländische Dokumente werden offiziell übersetzt und oft apostilliert oder superlegalisiert je nach Herkunftsland.
Unter vorübergehender Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung die finanzielle Sicherheit des Aufenthalts wird in erster Linie durch das Einkommen nachgewiesen Bürge (einer bereits in der Slowakei ansässigen Person, zu der der Familienangehörige nachzieht).
Optionen zum Nachweis der finanziellen Sicherheit:
Einkommen des Bürgen (Ehegatte, Elternteil, usw.)
- Einkommensnachweis des Arbeitgebers (z. B. Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen der letzten Monate, Jahressteuerbescheinigung)
- Wenn der Bürge ein Selbständiger ist - Bestätigung über die Abgabe einer Steuererklärung, Kontoauszüge oder Rechnungen
Kontoauszüge des Bürgen
- Zum Nachweis ausreichender Mittel kann ein Kontoauszug der letzten drei Monate verlangt werden, im Falle einer ausländischen Bank zusammen mit einer offiziellen Übersetzung.
Die finanzielle Sicherheit wird anhand des Existenzminimums beurteilt, und der Zusammenführende muss nachweisen, dass er über ein ausreichendes Einkommen verfügt, um die Kosten für sich selbst und ein Familienmitglied zu decken. Die aktuelle Höhe des Existenzminimums variiert, daher empfiehlt es sich, die aktuellen Beträge auf der Website des Innenministeriums oder der Fremdenpolizei zu überprüfen.
Die Unterkunft muss die Anforderungen gemäß § 62 (f) des Gesetzes Nr. 355/2007 Slg. über den Schutz, die Förderung und die Entwicklung der öffentlichen Gesundheit und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze und § 8 (1) der Verordnung des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik Nr. 259/2008 Slg. über die Einzelheiten der Anforderungen an die innere Umgebung von Gebäuden und über die Mindestanforderungen an Wohnungen und Unterkunftseinrichtungen des unteren Standards erfüllen. Demnach muss die Wohnfläche einer Wohnung des unteren Standards betragen mindestens 12 m2 pro Bewohner und 6 m2 für jede weitere Persondie mit ihm in einem Haushalt lebt. Die Nutzfläche der unteren Standardwohnung muss mindestens 15 m2 betragen.
Aus dem Nachweis der Unterbringung muss hervorgehen, dass der Drittstaatsangehörige über eine Unterkunft für mindestens sechs Monate des vorübergehenden Aufenthalts verfügt; beantragt er einen vorübergehenden Aufenthalt von kürzerer Dauer, muss er nachweisen, dass eine Unterkunft für die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts bereitgestellt wurde. Im Falle der Familienzusammenführung muss der Drittstaatsangehörige nachweisen, dass er mit dem Drittstaatsangehörigen, mit dem er die Familienzusammenführung beantragt, eine gemeinsame Wohnung hat.
Genehmigungsverfahren
Die Polizei hat eine gesetzliche Frist von 90 Tagen, um über den Antrag zu entscheiden. Erforderlichenfalls kann sie die Vervollständigung von Unterlagen verlangen, was das Verfahren verlängern kann.Erteilung und Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Wird der Antrag genehmigt, muss sich der Ausländer bei seiner Ankunft in der Slowakei einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, sich bei einer Krankenversicherung anmelden und ein Dokument bei der örtlich zuständigen Abteilung der Fremdenpolizei beantragen, wo ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt wird.Verpflichtungen nach Erlangung eines vorübergehenden Aufenthalts
Nach der Erteilung eines befristeten Aufenthalts zu Geschäftszwecken hat der Ausländer die folgenden Verpflichtungen:- regelmäßig nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für den Aufenthalt erfüllen (z. B. Nachweis einer Krankenversicherung)
- jede Änderung Ihres Unternehmens oder Wohnsitzes zu melden
- Ihren Aufenthalt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu verlängern
Erneuerung des vorübergehenden Wohnsitzes
Der befristete Aufenthalt zu Geschäftszwecken wird in der Regel für ein bis drei Jahre gewährt. Diese Art von Aufenthalt wird für die maximale Dauer des Aufenthalts des Bürgen gewährt. Eine Verlängerung kann vor Ablauf der Frist beantragt werden, frühestens jedoch 6 Monate vor Ablauf der Frist, indem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen weiterhin aktiv ist und Einkommen erzielt.Die häufigsten Gründe für die Ablehnung eines Antrags
- unzureichende finanzielle Sicherheit
- fehlerhaft erstellte Zustimmungserklärung des Arbeitsamtes
- fehlende oder falsche Dokumente
- negative Sicherheitsüberprüfung
Häufig gestellte Fragen
Die Erstellung der für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Unterlagen unterscheidet sich je nach Aufenthaltszweck.
Wir bewegen uns normal zwischen 14 und 30 Tagen. Darüber hinaus hängen alle Umstände von der Arbeitsbelastung der Büros ab, über die wir die jeweilige Maßnahme durchführen. Es hängt auch von den Behörden im Heimatland des Antragstellers ab. Die Beschaffung eines Strafregisterauszugs im Heimatland des Antragstellers dauert in der Regel am längsten.
Das Amt der Grenz- und Ausländerpolizei verfügt über eine Satzung Die Frist zur Beantwortung der Anfrage beträgt 90 Tage. Bei einem fehlerhaft eingereichten oder unvollständigen Antrag sowie etwaigen Mängeln oder Unklarheiten in den Unterlagen des Antragstellers selbst kann das Verfahren jedoch verlängert werden. In diesem Fall räumt die Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Mängelbeseitigung ein.
Der Ausländer beantragt einen befristeten Aufenthalt zum Zwecke der persönlichen Geschäftsausübung, entweder bei der slowakischen Botschaft in Ihrem Herkunftsland oder bei einer Dienststelle der Fremdenpolizei in der Slowakischen Republikwenn er sich bereits rechtmäßig mit einem nationalen Visum D in der Slowakei aufhält.
Bei der Einreichung eines Antrags muss der Antragsteller alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen einreichen, andernfalls wird das Amt seinen Antrag nicht annehmen. Sind die Unterlagen unvollständig, erhält der Ausländer eine schriftliche Information darüber, welche Unterlagen vervollständigt werden müssen, damit der Antrag angenommen werden kann.
Zunächst muss man sich darüber im Klaren sein, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Ausländer eine ernste Angelegenheit ist, und bevor man mit der Zusammenarbeit beginnt, muss man berücksichtigen, dass jeder Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis erhält Die Slowakei ist verpflichtet, das entsprechende Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern einzuhalten insbesondere in der Slowakei zu bleiben und sich den Zwecken zu widmen, auf deren Grundlage er seinen Aufenthaltsantrag gestellt hat.