Das Innenministerium der Slowakischen Republik kündigt Änderungen am Reservierungssystem der Fremdenpolizei an, das seit Anfang August mit einer Flut von Beschwerden von Ausländern und dem Druck der Medien konfrontiert war, weil es nicht funktionierte oder keine Termine gebucht werden konnten.
Der Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern zielt darauf ab, die Verfahren zur Registrierung von Ausländern im Rahmen der Aufenthaltsagenda auf EDV umzustellen, was dazu führen wird, dass Beschleunigung und Vereinfachung der Kommunikation zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Ausländer, Verringerung des Verwaltungsaufwands und des Korruptionsrisikos.
Nach dem Wortlaut der Novelle des Ausländergesetzes werden ein neues Reservierungssystem und ein elektronisches System für die Kommunikation mit der Fremdenpolizei eingeführt, wobei bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels, der Beantragung eines Daueraufenthalts oder der Anmeldung eines Unionsbürgers neben der persönlichen Einreichung auch die elektronische Einreichung des Antrags möglich sein wird. Nach den vorliegenden Informationen muss der Ausländer solche Maßnahmen mit seinem Aufenthaltsdokument (Personalausweis) genehmigen.
Das Ministerium informierte auch über die Einführung des Systems, die je nach Lebensereignis und Art oder Kategorie des Aufenthaltstitels Daten für das Buchungssystem freigibt. Für Studenten beispielsweise öffnet das System neue Termine im September, wenn das Schuljahr beginnt.
Zusätzlich zu den oben genannten Änderungen sieht die Gesetzesnovelle vor ändert die kürzlich geänderte (Gesetzesnovelle vom 14.07.2024) Verpflichtung juristischer Personen zur Vorlage eines dreimonatigen Kontoauszugs, der die ursprüngliche Bescheinigung über den Kontostand ersetzt.
Aufgrund des beschlossenen verkürzten Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Ausländergesetzes Nr. 404/2011 vom 14.11.2024 ist mit der Einführung von Änderungen im Reservierungssystem ab 15.12.2024 zu rechnen.
Konsolidierte Fassung der Änderung des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern:
§ 19 Überprüfung von Einladungen
(7) Der einladende Drittstaatsangehörige muss in der Lage sein, alle mit dem Aufenthalt und der Abreise des eingeladenen Drittstaatsangehörigen verbundenen Kosten zu tragen. physisch die Person durch einen Kontoauszug für die letzten drei Monate nachweist, der bei einer Bank, einer Zweigstelle einer ausländischen Bank oder einer ausländischen Bank (nachstehend "die Bank" genannt) auf ihren Namen lautet; Handelt es sich bei der einladenden Person um eine juristische Person, wird die Fähigkeit zur Deckung sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der Reise des eingeladenen Drittstaatsangehörigen durch einen Kontoauszug nachgewiesen.
§ 34 Erneuerung des Wohnsitzes
(2) Der Antrag auf Verlängerung des befristeten Aufenthalts ist von dem Drittstaatsangehörigen persönlich auf einem amtlichen Vordruck bei einer Polizeidienststelle zu stellen oder über einen zu diesem Zweck eingerichteten elektronischen Dienst spätestens am letzten Tag der Gültigkeitsdauer des vorübergehenden Aufenthalts. Der Antrag auf Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts gemäß § 23 Absatz 4 ist von dem Drittstaatsangehörigen persönlich auf einem amtlichen Vordruck bei der Polizei zu stellen im Departement oder über einen zu diesem Zweck eingerichteten elektronischen Dienst spätestens 30 Tage vor Ablauf des gewährten vorübergehenden Aufenthalts. Ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Abschnitt 27, der aufgrund von Staatenlosigkeit nicht in der Lage ist, persönlich einen Antrag auf Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts zu stellen, kann einen Antrag im Namen des Drittstaatsangehörigen stellen, mit dem er die Familienzusammenführung anstrebt. Der Drittstaatsangehörige muss dem Antrag auf Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts ein gültiges Reisedokument beifügen, andernfalls nimmt die Polizeidienststelle den Antrag nicht an. Der Antrag auf Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts gemäß § 23 Absatz 1 wird von der Polizeidienststelle ebenfalls nicht angenommen, wenn das Amt für Arbeit, Soziales und Familie der Polizeidienststelle keine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung der Stelle, die eine Vereinbarung über die Besetzung der Stelle enthält, zugestellt hat oder wenn seit der Ausstellung einer solchen Bestätigung mehr als 90 Tage verstrichen sind. Die Polizeidienststelle stellt dem Antragsteller eine Empfangsbestätigung am Tag der Antragstellung aus.
§ 34 Erneuerung der Blauen Karte
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Blauen Karte ist von dem Drittstaatsangehörigen persönlich bei der Polizei zu stellen im Departement oder über einen zu diesem Zweck eingerichteten elektronischen Dienst spätestens am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Blue Card. Der Antrag auf Verlängerung der Blue Card eines Drittstaatsangehörigen, der seit weniger als zwölf Monaten im Besitz der Blue Card ist, wird von der Polizeidienststelle nur dann nicht angenommen, wenn das Amt für Arbeit, Soziales und Familie der Polizeidienststelle keine Bestätigung über die Möglichkeit der Besetzung einer freien Stelle, die einem hochqualifizierten Arbeitsplatz entspricht,64) die eine Vereinbarung über die Besetzung enthält, vorgelegt hat oder wenn seit der Ausstellung einer solchen Bestätigung mehr als 90 Tage vergangen sind.
§ 47 Dauerhafter Aufenthalt auf unbestimmte Zeit
Der Antrag auf Daueraufenthalt auf unbestimmte Zeit wird vom Drittstaatsangehörigen persönlich auf einem amtlichen Formular bei einer Polizeidienststelle gestellt oder über einen zu diesem Zweck eingerichteten elektronischen Dienst; ein Drittstaatsangehöriger, der aufgrund seines Zustands der Staatenlosigkeit nicht in der Lage ist, den Antrag persönlich zu stellen, kann sich durch einen Familienangehörigen vertreten lassen. Die Polizeidienststelle stellt dem Antragsteller am Tag der Antragstellung eine Empfangsbescheinigung aus.
§ 66 Unionsbürger
(1) Ein Unionsbürger, der sich seit mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufhält, ist verpflichtet, seinen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik anzumelden. Der Antrag auf Anmeldung des Wohnsitzes ist auf einem amtlichen Vordruck persönlich bei einer Polizeidienststelle zu stellen oder über einen zu diesem Zweck eingerichteten elektronischen Dienst innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf von drei Monaten ab dem Datum der Einreise in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik.
§ 73 Nachweis des Wohnsitzes
(1) Die Polizeidienststelle stellt dem Drittstaatsangehörigen innerhalb von 30 Tagen einen Aufenthaltstitel aus:
(c) der Einreichung eines Antrags auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels,; wenn der Antrag auf einen Aufenthaltstitel über einen zu diesem Zweck eingerichteten elektronischen Dienst gestellt wirdDas Aufenthaltsdokument wird innerhalb von 30 Tagen nach Erfassung der biometrischen Daten des Ausländers ausgestellt,
Quelle.
Anhaltende Komplikationen bei Buchungen