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a) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments an eine Person, die älter als 16 Jahre ist ..... |
50 Euro |
b) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments an eine Person im Alter von 6 bis 16 Jahren ..... |
20 Euro |
c) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments an eine Person unter 6 Jahren ..... |
12 Euro |
d) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments mit einer Gültigkeit von 1 Jahr an eine Person, die älter als 16 Jahre ist..... |
45 Euro |
e) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments mit einer Gültigkeit von 1 Jahr an eine Person unter 16 Jahren ..... |
12 Euro |
f) Verlängerung der Gültigkeit des Reisedokuments eines Ausländers ..... |
4 Euro |
Vollmacht 1. Für den ersten Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung eines Reisedokuments während seiner Gültigkeitsdauer erhebt die Verwaltungsbehörde eine Gebühr gemäß diesem Punkt in Höhe des Doppelten des jeweiligen Satzes, für den zweiten in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Satzes Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines Reisedokuments während seiner Gültigkeitsdauer wiederholt innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren und in Höhe des Zehnfachen des jeweiligen Satzes für den dritten Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Reisedokuments während seiner Gültigkeitsdauer wiederholt während zwei aufeinanderfolgender Jahre; Die erhöhte Verwaltungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Gültigkeitsdauer des verlorenen oder gestohlenen Reisedokuments am Tag der Antragstellung gemäß § 22 Schreiben abgelaufen ist a) Gesetz Nr. 647/2007 Slg. zu Reisedokumenten und Änderungen bestimmter Gesetze. Die Verwaltungsbehörde erhebt die erhöhte Verwaltungsgebühr für den Diebstahl des Reisedokuments nicht, wenn das Reisedokument von einer anderen Person gewaltsam entwendet wurde und dieser Umstand der zuständigen Dienststelle der Polizei gemeldet wurde. 2. Die Verwaltungsbehörde erhebt eine Gebühr nach diesem Punkt in Höhe des Grundsatzes, wenn sie auf Antrag eines Bürgers aus humanitären Gründen ein Reisedokument ausstellt. 3. Für die beschleunigte Ausstellung eines Reisedokuments auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerpflichtigen erhebt die Verwaltungsbehörde eine Gebühr nach diesem Absatz in Höhe des Dreifachen des jeweiligen Satzes innerhalb von zwei Werktagen und in Höhe des Zweifachen des jeweiligen Satzes innerhalb von zehn Werktagen. 4. Die Verwaltungsbehörde erhebt eine Gebühr nach diesem Punkt in Höhe der Hälfte des jeweiligen Satzes, wenn sie bei der Erfassung einer Schwerbehindertenmeldung ein neues Reisedokument als Ersatz für ein gültiges Reisedokument ausstellt. |
Befreiung 1. Personen, denen ein Reisedokument als Ersatz für ein gültiges Reisedokument im Falle einer Änderung ohne Verschulden des Bürgers oder bei einem Fehler des Herstellers des Reisedokuments oder eines behördlichen Fehlers ausgestellt wird im Reisedokument gefunden wurde, sind von der Gebühr gemäß Buchstaben a) bis e) dieses Punktes befreit, wer das Reisedokument ausgestellt hat. 2. Personen, denen im Falle der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit oder des Entzugs der Geschäftsfähigkeit ein neues Reisedokument als Ersatz für ein gültiges Reisedokument ausgestellt wird, sind von der Gebühr gemäß den Buchstaben a) bis d) dieser Ziffer befreit. |
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A) |
Antrag auf Gewährung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck |
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1. Unternehmer oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern und über die Änderung bestimmter Gesetze (im Folgenden „Gesetz Nr. 404/2011 Slg.“ genannt) |
330 Euro |
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2. Beschäftigung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe b) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. |
250 Euro |
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3. Saisonbeschäftigung |
50 Euro |
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4. Besondere Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a), b), c), d), g), h) oder Buchstabe i) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe d) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. |
140 Euro |
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5. Familienzusammenführung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. |
200 Euro |
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6. Erfüllung dienstlicher Aufgaben durch zivile Teile der Streitkräfte |
100 Euro |
B) |
Antrag auf Ausstellung einer Blauen Karte der Europäischen Union |
250 Euro |
C) |
Antrag auf Gewährung eines Daueraufenthalts |
250 Euro |
D) |
Antrag auf Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts zu diesem Zweck |
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1. Unternehmer oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. |
200 Euro |
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2. Beschäftigung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe b) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. |
140 Euro |
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3. Saisonbeschäftigung |
25 Euro |
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4. Besondere Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a), b), c), d), g), h) oder Buchstabe i) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe d) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. |
50 Euro |
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5. Familienzusammenführung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. |
100 Euro |
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6. Erfüllung dienstlicher Aufgaben durch zivile Teile der Streitkräfte |
50 Euro |
e) |
Antrag auf Erneuerung der Blauen Karte der Europäischen Union |
140 Euro |
F) |
Ausgabe |
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1. Wohnsitznachweis ..... |
6 Euro |
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2. Wohnsitznachweis schnell innerhalb von zwei Werktagen ..... |
35 Euro |
G) |
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis |
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1. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument ..... |
25 Euro |
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2. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument innerhalb von zwei Werktagen ..... |
50 Euro |
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3. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren ..... |
50 Euro |
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4. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren innerhalb von zwei Werktagen ..... |
75 Euro |
H) |
Zustellung eines Wohnsitznachweises an eine Adresse im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik durch einen zu diesem Zweck eingerichteten Dienst ..... |
4 Euro |
ich) |
Antrag auf Gewährung eines geduldeten Aufenthaltes |
140 Euro |
J) |
Antrag auf Verlängerung des geduldeten Aufenthalts |
50 Euro |
k) |
Bestätigung des Aufenthalts eines Ausländers im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik |
4 Euro |
l) |
Ausstellung eines Ausländerpasses an einen Ausländer |
50 Euro |
M) |
Ausstellung eines Ausländerpasses an einen Ausländer im Alter von 5 bis 15 Jahren |
20 Euro |
N) |
Ausstellung eines Ausländerpasses an einen Ausländer unter 5 Jahren |
12 Euro |
Befreiung |
1. Personen, die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Asylbewerber oder einem Ausländer mit ergänzendem Schutzstatus stellen, sind von den Gebühren nach den Buchstaben a) und d) dieser Ziffer befreit. |
2. Personen, die Lehrkräfte oder Hochschullehrer sind, sind von den Gebühren nach den Buchstaben a), b), d), e) dieses Punktes befreit. |
3. Personen unter 18 Jahren sind von den Gebühren gemäß Buchstaben a), c), d), i) und i) dieses Punktes befreit. |
4. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sind Praktikanten, die ein Stipendium des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik oder ein Stipendium aufgrund von Verpflichtungen aus internationalen Abkommen erhalten, sowie Fremdsprachendozenten, die an Schulen kommen, von der Steuer befreit von den Gebühren gemäß den Buchstaben a) und d) dieses Punktes in der Slowakischen Republik aufgrund von Verpflichtungen aus internationalen Verträgen. |
5. Personen gemäß § 43 Abs. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. |
6. Personen, die |
a) die Ausstellung einer neuen Aufenthaltsbescheinigung beantragen, wenn die darin enthaltenen Eintragungen aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht den Tatsachen entsprechen, beispielsweise wenn der Name des Ortes, der Straße oder deren Nummerierung geändert wird, |
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b) als Asylberechtigter oder ergänzend Schutzberechtigter erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen. |
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7. Personen, die einen Antrag auf einen geduldeten Aufenthalt gemäß § 58 Abs. 1 Buchstabe a) und c) und Abs. 2 des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. |
8. Personen, denen eine Duldung gemäß § 58 Abs. 1 StGB gewährt wurde 1 Buchstabe c) und Abs. 2 des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. |
9. Sie sind von den Gebühren gemäß den Buchstaben l) bis n) dieser Ziffer befreit |
a) Personen, denen eine Duldung gemäß § 58 Abs. 1 StGB gewährt wurde. 1 Buchstabe a) oder die im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gemäß § 61a Abs. 1 bleiben. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg., |
b) Personen, denen gemäß § 74 Abs. 1 ein Ausländerpass ausgestellt werden soll 2 Buchstaben b) und) des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg., |
c) Personen, denen ein zusätzlicher Schutz gemäß Gesetz Nr. 480/2002 Slg. über Asyl und über die Änderung bestimmter Gesetze in der jeweils geltenden Fassung. |
Vollmacht |
Die Verwaltungsbehörde kann aus humanitären Gründen oder aus Gründen der Gegenseitigkeit auf die Erhebung der Gebühr nach diesem Punkt verzichten oder die Gebühr reduzieren. |
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