Änderung der Gebührenordnung ab 1. April 2024

Oto Kohút - Geschäftsführer von vízum sk

Habt ihr Fragen? Rufen Sie uns an.

+421 910 550 005

Habt ihr Fragen? Kontaktiere uns.

info@vizum.sk

Liebe Kunden,

wir möchten Sie über die Änderung der Tarifordnung der Verwaltungsgebühren des Innenministeriums im Bereich Aufenthaltsgenehmigungen und Visumanträge mit Wirkung zum 01.04.2024 gemäß Gesetz Nr. 145/1995 Slg. über Verwaltungsgebühren. Ab heute zahlen Aufenthaltsbewerber für die Annahme eines Aufenthaltsantrags bzw. die Ausstellung eines Dokuments und andere Maßnahmen einen Zuschlag. Die Gebühren können weiterhin bei Antragstellung direkt bei der Ausländerpolizei in bar oder per Karte entrichtet werden. Sie können den Kauf von Briefmarken auch über das E-Kolok-Webportal nutzen (ekolky.gov.sk) oder direkt bei der Post. 

Punkt 23

 

a) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments an eine Person, die älter als 16 Jahre ist ..... 50 Euro
b) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments an eine Person im Alter von 6 bis 16 Jahren ..... 20 Euro
c) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments an eine Person unter 6 Jahren ..... 12 Euro
d) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments mit einer Gültigkeit von 1 Jahr an eine Person, die älter als 16 Jahre ist..... 45 Euro
e) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments mit einer Gültigkeit von 1 Jahr an eine Person unter 16 Jahren ..... 12 Euro
f) Verlängerung der Gültigkeit des Reisedokuments eines Ausländers ..... 4 Euro
Vollmacht
1. Für den ersten Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung eines Reisedokuments während seiner Gültigkeitsdauer erhebt die Verwaltungsbehörde eine Gebühr gemäß diesem Punkt in Höhe des Doppelten des jeweiligen Satzes, für den zweiten in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Satzes Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines Reisedokuments während seiner Gültigkeitsdauer wiederholt innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren und in Höhe des Zehnfachen des jeweiligen Satzes für den dritten Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Reisedokuments während seiner Gültigkeitsdauer wiederholt während zwei aufeinanderfolgender Jahre; Die erhöhte Verwaltungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Gültigkeitsdauer des verlorenen oder gestohlenen Reisedokuments am Tag der Antragstellung gemäß § 22 Schreiben abgelaufen ist a) Gesetz Nr. 647/2007 Slg. zu Reisedokumenten und Änderungen bestimmter Gesetze. Die Verwaltungsbehörde erhebt die erhöhte Verwaltungsgebühr für den Diebstahl des Reisedokuments nicht, wenn das Reisedokument von einer anderen Person gewaltsam entwendet wurde und dieser Umstand der zuständigen Dienststelle der Polizei gemeldet wurde.
2. Die Verwaltungsbehörde erhebt eine Gebühr nach diesem Punkt in Höhe des Grundsatzes, wenn sie auf Antrag eines Bürgers aus humanitären Gründen ein Reisedokument ausstellt.
3. Für die beschleunigte Ausstellung eines Reisedokuments auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerpflichtigen erhebt die Verwaltungsbehörde eine Gebühr nach diesem Absatz in Höhe des Dreifachen des jeweiligen Satzes innerhalb von zwei Werktagen und in Höhe des Zweifachen des jeweiligen Satzes innerhalb von zehn Werktagen.
4. Die Verwaltungsbehörde erhebt eine Gebühr nach diesem Punkt in Höhe der Hälfte des jeweiligen Satzes, wenn sie bei der Erfassung einer Schwerbehindertenmeldung ein neues Reisedokument als Ersatz für ein gültiges Reisedokument ausstellt.
Befreiung
1. Personen, denen ein Reisedokument als Ersatz für ein gültiges Reisedokument im Falle einer Änderung ohne Verschulden des Bürgers oder bei einem Fehler des Herstellers des Reisedokuments oder eines behördlichen Fehlers ausgestellt wird im Reisedokument gefunden wurde, sind von der Gebühr gemäß Buchstaben a) bis e) dieses Punktes befreit, wer das Reisedokument ausgestellt hat.
2. Personen, denen im Falle der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit oder des Entzugs der Geschäftsfähigkeit ein neues Reisedokument als Ersatz für ein gültiges Reisedokument ausgestellt wird, sind von der Gebühr gemäß den Buchstaben a) bis d) dieser Ziffer befreit.
 
 

Punkt 24

 

A) Antrag auf Gewährung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck  
  1. Unternehmer oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern und über die Änderung bestimmter Gesetze (im Folgenden „Gesetz Nr. 404/2011 Slg.“ genannt) 330 Euro
  2. Beschäftigung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe b) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. 250 Euro
  3. Saisonbeschäftigung 50 Euro
  4. Besondere Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a), b), c), d), g), h) oder Buchstabe i) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe d) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. 140 Euro
  5. Familienzusammenführung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. 200 Euro
  6. Erfüllung dienstlicher Aufgaben durch zivile Teile der Streitkräfte 100 Euro
B) Antrag auf Ausstellung einer Blauen Karte der Europäischen Union 250 Euro
C) Antrag auf Gewährung eines Daueraufenthalts 250 Euro
D) Antrag auf Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts zu diesem Zweck  
  1. Unternehmer oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. 200 Euro
  2. Beschäftigung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe b) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. 140 Euro
  3. Saisonbeschäftigung 25 Euro
  4. Besondere Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a), b), c), d), g), h) oder Buchstabe i) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe d) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. 50 Euro
  5. Familienzusammenführung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. 100 Euro
  6. Erfüllung dienstlicher Aufgaben durch zivile Teile der Streitkräfte 50 Euro
e) Antrag auf Erneuerung der Blauen Karte der Europäischen Union 140 Euro
F) Ausgabe  
  1. Wohnsitznachweis ..... 6 Euro
  2. Wohnsitznachweis schnell innerhalb von zwei Werktagen ..... 35 Euro
G) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  
  1. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument ..... 25 Euro
  2. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument innerhalb von zwei Werktagen ..... 50 Euro
  3. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren ..... 50 Euro
  4. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren innerhalb von zwei Werktagen ..... 75 Euro
H) Zustellung eines Wohnsitznachweises an eine Adresse im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik durch einen zu diesem Zweck eingerichteten Dienst ..... 4 Euro
ich) Antrag auf Gewährung eines geduldeten Aufenthaltes 140 Euro
J) Antrag auf Verlängerung des geduldeten Aufenthalts 50 Euro
k) Bestätigung des Aufenthalts eines Ausländers im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik 4 Euro
l) Ausstellung eines Ausländerpasses an einen Ausländer 50 Euro
M) Ausstellung eines Ausländerpasses an einen Ausländer im Alter von 5 bis 15 Jahren 20 Euro
N) Ausstellung eines Ausländerpasses an einen Ausländer unter 5 Jahren 12 Euro
Befreiung
1. Personen, die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Asylbewerber oder einem Ausländer mit ergänzendem Schutzstatus stellen, sind von den Gebühren nach den Buchstaben a) und d) dieser Ziffer befreit.
2. Personen, die Lehrkräfte oder Hochschullehrer sind, sind von den Gebühren nach den Buchstaben a), b), d), e) dieses Punktes befreit.
3. Personen unter 18 Jahren sind von den Gebühren gemäß Buchstaben a), c), d), i) und i) dieses Punktes befreit.
4. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sind Praktikanten, die ein Stipendium des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik oder ein Stipendium aufgrund von Verpflichtungen aus internationalen Abkommen erhalten, sowie Fremdsprachendozenten, die an Schulen kommen, von der Steuer befreit von den Gebühren gemäß den Buchstaben a) und d) dieses Punktes in der Slowakischen Republik aufgrund von Verpflichtungen aus internationalen Verträgen.
5. Personen gemäß § 43 Abs. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg.
6. Personen, die
a) die Ausstellung einer neuen Aufenthaltsbescheinigung beantragen, wenn die darin enthaltenen Eintragungen aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht den Tatsachen entsprechen, beispielsweise wenn der Name des Ortes, der Straße oder deren Nummerierung geändert wird,  
b) als Asylberechtigter oder ergänzend Schutzberechtigter erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen.  
7. Personen, die einen Antrag auf einen geduldeten Aufenthalt gemäß § 58 Abs. 1 Buchstabe a) und c) und Abs. 2 des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg.
8. Personen, denen eine Duldung gemäß § 58 Abs. 1 StGB gewährt wurde 1 Buchstabe c) und Abs. 2 des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg.
9. Sie sind von den Gebühren gemäß den Buchstaben l) bis n) dieser Ziffer befreit
a) Personen, denen eine Duldung gemäß § 58 Abs. 1 StGB gewährt wurde. 1 Buchstabe a) oder die im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gemäß § 61a Abs. 1 bleiben. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg.,
b) Personen, denen gemäß § 74 Abs. 1 ein Ausländerpass ausgestellt werden soll 2 Buchstaben b) und) des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg.,
c) Personen, denen ein zusätzlicher Schutz gemäß Gesetz Nr. 480/2002 Slg. über Asyl und über die Änderung bestimmter Gesetze in der jeweils geltenden Fassung.
Vollmacht
Die Verwaltungsbehörde kann aus humanitären Gründen oder aus Gründen der Gegenseitigkeit auf die Erhebung der Gebühr nach diesem Punkt verzichten oder die Gebühr reduzieren.
 

Punkt 25 – Aufgehoben am 15.12.2005.

 

Punkt 26

 

a) Erteilung eines Visums am Grenzübergang 90 Euro
b) Verlängerung eines kurzfristigen Visums auf dem Territorium der Slowakischen Republik 45 Euro
Befreiung
1. Ausländer sind nach Maßgabe einer Sonderregelung von der Gebühr gemäß Buchstabe a) dieser Ziffer befreit.16b)
 
2. Familienangehörige von Unionsbürgern sind von der Gebühr nach diesem Punkt befreit.16c)  
3. Familienangehörige von Bürgern der Slowakischen Republik sind von der Gebühr gemäß diesem Punkt im Umfang der Familienangehörigen von Unionsbürgern gemäß dem zweiten Punkt befreit.  
4. Ausländer, die auf Einladung oder mit Zustimmung des Nationalrates der Slowakischen Republik, des Präsidenten der Slowakischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik in die Slowakische Republik kommen, sind von der Gebühr gemäß Buchstabe a) dieser Satzung befreit Artikel.  
5. Ausländer, die aufgrund einer Naturkatastrophe oder aus humanitären Gründen die Verlängerung eines Kurzzeitvisums beantragt haben, sind von der Gebühr gemäß Buchstabe b) dieses Punktes befreit.  
Vollmacht
In begründeten Fällen kann die Verwaltungsbehörde aus Gründen des Allgemeininteresses oder aus humanitären Gründen die Gebühr herabsetzen oder auf die Erhebung verzichten; Aufgrund der Gegenseitigkeit kann sich die Gebühr erhöhen oder verringern.
 
 

Punkt 27

 

Antrag auf Überprüfung einer Einladung für einen Ausländer zur Reise in die Slowakische Republik, für jeden im Antrag auf Überprüfung der Einladung genannten Ausländer … 50 Euro
Notiz
Für die Einladung einer Person unter sechzehn Jahren erhebt die Verwaltungsbehörde die Gebühr gemäß diesem Punkt nicht.
 
Befreiung
Personen, die einen Staatsangehörigen eines Drittlandes in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik einladen, der eine Tätigkeit aus den Programmen der Regierung der Slowakischen Republik oder aus den Programmen der Europäischen Union ausübt oder die Verpflichtung der Slowakischen Republik erfüllt aus einem internationalen Abkommen entstehen, sind von der Gebühr nach diesem Punkt befreit.
Änderung der Gebührenordnung der ausländischen Polizei

Änderung der Gebührenordnung ab 1. April 2024

Liebe Kunden,

wir möchten Sie über die Änderung der Tarifordnung der Verwaltungsgebühren des Innenministeriums im Bereich Aufenthaltsgenehmigungen und Visumanträge mit Wirkung zum 01.04.2024 gemäß Gesetz Nr. 145/1995 Slg. über Verwaltungsgebühren. Ab heute zahlen Aufenthaltsbewerber für die Annahme eines Aufenthaltsantrags bzw. die Ausstellung eines Dokuments und andere Maßnahmen einen Zuschlag. Die Gebühren können weiterhin bei Antragstellung direkt bei der Ausländerpolizei in bar oder per Karte entrichtet werden. Sie können den Kauf von Briefmarken auch über das E-Kolok-Webportal nutzen (ekolky.gov.sk) oder direkt bei der Post. 

Punkt 23

 

a) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments an eine Person, die älter als 16 Jahre ist ….. 50 Euro
b) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments an eine Person im Alter zwischen 6 und 16 Jahren ….. 20 Euro
c) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments an eine Person unter 6 Jahren .... 12 Euro
d) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments mit einer Gültigkeit von einem Jahr an eine Person, die älter als 16 Jahre ist... 45 Euro
e) Ausstellung eines Ausländerpasses oder Reisedokuments mit einer Gültigkeit von 1 Jahr an eine Person unter 16 Jahren .... 12 Euro
f) Verlängerung der Gültigkeit des Reisedokuments eines Ausländers .... 4 Euro
Vollmacht
1. Für den ersten Verlust, Diebstahl oder die Beschädigung eines Reisedokuments während seiner Gültigkeitsdauer erhebt die Verwaltungsbehörde eine Gebühr gemäß diesem Punkt in Höhe des Doppelten des jeweiligen Satzes, für den zweiten in Höhe des Fünffachen des jeweiligen Satzes Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines Reisedokuments während seiner Gültigkeitsdauer wiederholt innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren und in Höhe des Zehnfachen des jeweiligen Satzes für den dritten Verlust, Diebstahl oder Beschädigung des Reisedokuments während seiner Gültigkeitsdauer wiederholt während zwei aufeinanderfolgender Jahre; Die erhöhte Verwaltungsgebühr wird nicht erhoben, wenn die Gültigkeitsdauer des verlorenen oder gestohlenen Reisedokuments am Tag der Antragstellung gemäß § 22 Schreiben abgelaufen ist a) Gesetz Nr. 647/2007 Slg. zu Reisedokumenten und Änderungen bestimmter Gesetze. Die Verwaltungsbehörde erhebt die erhöhte Verwaltungsgebühr für den Diebstahl des Reisedokuments nicht, wenn das Reisedokument von einer anderen Person gewaltsam entwendet wurde und dieser Umstand der zuständigen Dienststelle der Polizei gemeldet wurde.
2. Die Verwaltungsbehörde erhebt eine Gebühr nach diesem Punkt in Höhe des Grundsatzes, wenn sie auf Antrag eines Bürgers aus humanitären Gründen ein Reisedokument ausstellt.
3. Für die beschleunigte Ausstellung eines Reisedokuments auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerpflichtigen erhebt die Verwaltungsbehörde eine Gebühr nach diesem Absatz in Höhe des Dreifachen des jeweiligen Satzes innerhalb von zwei Werktagen und in Höhe des Zweifachen des jeweiligen Satzes innerhalb von zehn Werktagen.
4. Die Verwaltungsbehörde erhebt eine Gebühr nach diesem Punkt in Höhe der Hälfte des jeweiligen Satzes, wenn sie bei der Erfassung einer Schwerbehindertenmeldung ein neues Reisedokument als Ersatz für ein gültiges Reisedokument ausstellt.
Befreiung
1. Personen, denen ein Reisedokument als Ersatz für ein gültiges Reisedokument im Falle einer Änderung ohne Verschulden des Bürgers oder bei einem Fehler des Herstellers des Reisedokuments oder eines behördlichen Fehlers ausgestellt wird im Reisedokument gefunden wurde, sind von der Gebühr gemäß Buchstaben a) bis e) dieses Punktes befreit, wer das Reisedokument ausgestellt hat.
2. Personen, denen im Falle der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit oder des Entzugs der Geschäftsfähigkeit ein neues Reisedokument als Ersatz für ein gültiges Reisedokument ausgestellt wird, sind von der Gebühr gemäß den Buchstaben a) bis d) dieser Ziffer befreit.
 
 

Punkt 24

 

A) Antrag auf Gewährung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck  
  1. Unternehmer oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. über den Aufenthalt von Ausländern und über die Änderung bestimmter Gesetze (im Folgenden „Gesetz Nr. 404/2011 Slg.“ genannt) 330 Euro
  2. Beschäftigung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe b) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. 250 Euro
  3. Saisonbeschäftigung 50 Euro
  4. Besondere Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a), b), c), d), g), h) oder Buchstabe i) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe d) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. 140 Euro
  5. Familienzusammenführung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. 200 Euro
  6. Erfüllung dienstlicher Aufgaben durch zivile Teile der Streitkräfte 100 Euro
B) Antrag auf Ausstellung einer Blauen Karte der Europäischen Union 250 Euro
C) Antrag auf Gewährung eines Daueraufenthalts 250 Euro
D) Antrag auf Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts zu diesem Zweck  
  1. Unternehmer oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. 200 Euro
  2. Beschäftigung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe b) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. 140 Euro
  3. Saisonbeschäftigung 25 Euro
  4. Besondere Tätigkeit gemäß § 25 Abs. 1 Buchstabe a), b), c), d), g), h) oder Buchstabe i) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe d) Gesetz Nr. 404/2011 Slg. 50 Euro
  5. Familienzusammenführung oder gemäß § 30 Abs. 1 Buchstabe e) des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg. 100 Euro
  6. Erfüllung dienstlicher Aufgaben durch zivile Teile der Streitkräfte 50 Euro
e) Antrag auf Erneuerung der Blauen Karte der Europäischen Union 140 Euro
F) Ausgabe  
  1. Wohnsitznachweis ….. 6 Euro
  2. Wohnsitznachweis dringend innerhalb von zwei Werktagen .... 35 Euro
G) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis  
  1. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument ….. 25 Euro
  2. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument innerhalb von zwei Werktagen .... 50 Euro
  3. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren ….. 50 Euro
  4. als Ersatz für ein verlorenes, zerstörtes, beschädigtes oder gestohlenes Dokument innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren innerhalb von zwei Werktagen ….. 75 Euro
H) Zustellung eines Wohnsitznachweises an eine Adresse im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik durch einen zu diesem Zweck eingerichteten Dienst .... 4 Euro
ich) Antrag auf Gewährung eines geduldeten Aufenthaltes 140 Euro
J) Antrag auf Verlängerung des geduldeten Aufenthalts 50 Euro
k) Bestätigung des Aufenthalts eines Ausländers im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik 4 Euro
l) Ausstellung eines Ausländerpasses an einen Ausländer 50 Euro
M) Ausstellung eines Ausländerpasses an einen Ausländer im Alter von 5 bis 15 Jahren 20 Euro
N) Ausstellung eines Ausländerpasses an einen Ausländer unter 5 Jahren 12 Euro
Befreiung
1. Personen, die einen Antrag auf Familienzusammenführung mit einem Asylbewerber oder einem Ausländer mit ergänzendem Schutzstatus stellen, sind von den Gebühren nach den Buchstaben a) und d) dieser Ziffer befreit.
2. Personen, die Lehrkräfte oder Hochschullehrer sind, sind von den Gebühren nach den Buchstaben a), b), d), e) dieses Punktes befreit.
3. Personen unter 18 Jahren sind von den Gebühren gemäß Buchstaben a), c), d), i) und i) dieses Punktes befreit.
4. Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit sind Praktikanten, die ein Stipendium des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik oder ein Stipendium aufgrund von Verpflichtungen aus internationalen Abkommen erhalten, sowie Fremdsprachendozenten, die an Schulen kommen, von der Steuer befreit von den Gebühren gemäß den Buchstaben a) und d) dieses Punktes in der Slowakischen Republik aufgrund von Verpflichtungen aus internationalen Verträgen.
5. Personen gemäß § 43 Abs. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg.
6. Personen, die
a) die Ausstellung einer neuen Aufenthaltsbescheinigung beantragen, wenn die darin enthaltenen Eintragungen aus einem vom Antragsteller nicht zu vertretenden Grund nicht den Tatsachen entsprechen, beispielsweise wenn der Name des Ortes, der Straße oder deren Nummerierung geändert wird,  
b) als Asylberechtigter oder ergänzend Schutzberechtigter erstmals die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen.  
7. Personen, die einen Antrag auf einen geduldeten Aufenthalt gemäß § 58 Abs. 1 Buchstabe a) und c) und Abs. 2 des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg.
8. Personen, denen eine Duldung gemäß § 58 Abs. 1 StGB gewährt wurde 1 Buchstabe c) und Abs. 2 des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg.
9. Sie sind von den Gebühren gemäß den Buchstaben l) bis n) dieser Ziffer befreit
a) Personen, denen eine Duldung gemäß § 58 Abs. 1 StGB gewährt wurde. 1 Buchstabe a) oder die im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gemäß § 61a Abs. 1 bleiben. 1 Buchstabe a) Gesetz Nr. 404/2011 Slg.,
b) Personen, denen gemäß § 74 Abs. 1 ein Ausländerpass ausgestellt werden soll 2 Buchstaben b) und) des Gesetzes Nr. 404/2011 Slg.,
c) Personen, denen ein zusätzlicher Schutz gemäß Gesetz Nr. 480/2002 Slg. über Asyl und über die Änderung bestimmter Gesetze in der jeweils geltenden Fassung.
Vollmacht
Die Verwaltungsbehörde kann aus humanitären Gründen oder aus Gründen der Gegenseitigkeit auf die Erhebung der Gebühr nach diesem Punkt verzichten oder die Gebühr reduzieren.
 

Punkt 25 – Aufgehoben am 15.12.2005.

 

Punkt 26

 

a) Erteilung eines Visums am Grenzübergang 90 Euro
b) Verlängerung eines kurzfristigen Visums auf dem Territorium der Slowakischen Republik 45 Euro
Befreiung
1. Ausländer sind nach Maßgabe einer Sonderregelung von der Gebühr gemäß Buchstabe a) dieser Ziffer befreit.16b)
 
2. Familienangehörige von Unionsbürgern sind von der Gebühr nach diesem Punkt befreit.16c)  
3. Familienangehörige von Bürgern der Slowakischen Republik sind von der Gebühr gemäß diesem Punkt im Umfang der Familienangehörigen von Unionsbürgern gemäß dem zweiten Punkt befreit.  
4. Ausländer, die auf Einladung oder mit Zustimmung des Nationalrates der Slowakischen Republik, des Präsidenten der Slowakischen Republik und der Regierung der Slowakischen Republik in die Slowakische Republik kommen, sind von der Gebühr gemäß Buchstabe a) dieser Satzung befreit Artikel.  
5. Ausländer, die aufgrund einer Naturkatastrophe oder aus humanitären Gründen die Verlängerung eines Kurzzeitvisums beantragt haben, sind von der Gebühr gemäß Buchstabe b) dieses Punktes befreit.  
Vollmacht
In begründeten Fällen kann die Verwaltungsbehörde aus Gründen des Allgemeininteresses oder aus humanitären Gründen die Gebühr herabsetzen oder auf die Erhebung verzichten; Aufgrund der Gegenseitigkeit kann sich die Gebühr erhöhen oder verringern.
 
 

Punkt 27

 

Antrag auf Überprüfung einer Einladung für einen Ausländer zur Reise in die Slowakische Republik, für jeden im Antrag auf Überprüfung einer Einladung genannten Ausländer ……. 50 Euro
Notiz
Für die Einladung einer Person unter sechzehn Jahren erhebt die Verwaltungsbehörde die Gebühr gemäß diesem Punkt nicht.
 
Befreiung
Personen, die einen Staatsangehörigen eines Drittlandes in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik einladen, der eine Tätigkeit aus den Programmen der Regierung der Slowakischen Republik oder aus den Programmen der Europäischen Union ausübt oder die Verpflichtung der Slowakischen Republik erfüllt aus einem internationalen Abkommen entstehen, sind von der Gebühr nach diesem Punkt befreit.
Teilen per
Link kopieren