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Vorübergehender Aufenthalt zur Beschäftigung
Die Slowakische Republik bietet Ausländern (Drittstaatsangehörigen) die Möglichkeit, einen Antrag auf vorübergehender Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken. Diese Aufenthaltsgenehmigung erlaubt es Ihnen, in der Slowakischen Republik zu arbeiten. Er ist für Drittstaatsangehörige bestimmt. Dieser Leitfaden soll grundlegende Informationen über die Bedingungen, das Verfahren und die Pflichten im Zusammenhang mit der Erlangung und Aufrechterhaltung eines befristeten Aufenthalts zum Zweck der Beschäftigung in der Slowakei liefern. Er ist keinesfalls als detaillierter Leitfaden für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis gedacht. Jeder Fall ist individuell und erfordert ein spezifisches Verfahren und eine spezifische Herangehensweise an das Ersuchen des Antragstellers.
Wer kann einen befristeten Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken beantragen?
Vorübergehender Aufenthalt zur Beschäftigung kann von Personen beantragt werden, die beabsichtigen, in der Slowakischen Republik auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags oder im Rahmen anderer Arbeitstätigkeiten zu arbeiten, die mit den slowakischen Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Sie können einen Antrag stellen:
- Personen, die beabsichtigen, in der Slowakei auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags zu arbeiten,
- Personen, die in anderen Beschäftigungsverhältnissen arbeiten wollen, die den slowakischen Rechtsvorschriften entsprechen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Ausländer beschäftigt sein muss, d.h. er muss bereits einen Arbeitsplatz im Gebiet der Slowakischen Republik gefunden haben, bevor er einen Antrag auf Aufenthalt stellt. Die Behörden der Fremdenpolizei und des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Familie prüfen den Arbeitsmarkt und die Möglichkeiten, einen Arbeitsplatz mit einem Drittstaatsangehörigen zu besetzen, genau.
Bedingungen für die Erlangung eines vorübergehenden Aufenthalts
Ein Ausländer, der einen befristeten Aufenthalt zum Zwecke der Geschäftstätigkeit beantragen möchte, muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Zustimmende Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes je nach Arbeitsort. Dazu gehört ein Arbeitsvertrag oder eine Beschäftigungszusage des Arbeitgebers.
- Finanzielle Sicherheit nachweisen - der Antragsteller muss ausreichende finanzielle Mittel nachweisen, um sich in der Slowakischen Republik aufzuhalten (in Höhe des 12-fachen des Existenzminimums), dieses Dokument wird ebenfalls ersetzt durch eine Vereinbarung über die Höhe des vereinbarten Lohns mit dem Arbeitgeber, die vom zuständigen Arbeitsamt genehmigt wurde.
- Beweisen Sie Ihre Integrität - durch Vorlage eines ordnungsgemäß beglaubigten Strafregisterauszugs aus dem Heimatland des Antragstellers und aus allen Ländern, in denen der Antragsteller seit längerer Zeit lebt.
- Nachweis der Unterkunft - Dies kann ein Mietvertrag, eine Eigentumsurkunde oder die Zustimmung des Eigentümers sein.
- Nachweis einer Krankenversicherung - durch Abschluss eines Vertrags mit einer Krankenkasse in der Slowakischen Republik.
- Handelt es sich um eine reglementierte Beschäftigung, ist auch die Anerkennung der Ausbildung für eine reglementierte Beschäftigung erforderlich, d.h. Nostrifizierung.
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Legen Sie Ihren Antrag in die Hände von erfahrenen Fachleuten, und wir kümmern uns um den reibungslosen Ablauf der Erlangung oder Verlängerung Ihres befristeten Aufenthalts.
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Wie können wir Ihnen helfen?
Umfassende Beratung und individuelle Betreuung
Wir beraten Sie ausführlich darüber, wie Sie einen befristeten Aufenthalt zu Beschäftigungszwecken erhalten können. Wir analysieren Ihren Arbeitsplan, zeigen die möglichen Risiken auf und schlagen das effektivste Verfahren vor, um Ihre Chancen auf einen erfolgreichen Antrag zu erhöhen.
Erstellung und Kontrolle von Dokumenten
Eine ordnungsgemäße Dokumentation ist der Schlüssel zur erfolgreichen Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung. Wir helfen Ihnen bei der Erstellung aller erforderlichen Unterlagen, einschließlich Arbeitsvertrag, Arbeitszeugnis, Strafregisterauszug, Nachweis der Unterkunft und Krankenversicherung. Wir prüfen alle Dokumente, um sicherzustellen, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen.
Kommunikation mit Behörden und Unterstützung
Wir vertreten Sie bei der Kommunikation mit dem Arbeitsamt, der Fremdenpolizei, den zuständigen Behörden und der Botschaft. Wir helfen Ihnen, Termine zu vereinbaren, Ihren Antrag einzureichen und dessen Status zu verfolgen. Wenn die Behörden zusätzliche Unterlagen verlangen, sorgen wir umgehend dafür, dass diese ordnungsgemäß vorbereitet und eingereicht werden.
Persönliche Hilfe
Sobald Ihre Aufenthaltsgenehmigung erteilt wurde, helfen wir Ihnen bei der Anmeldung zur Krankenversicherung und anderen Verwaltungsformalitäten, die Ihnen den Start ins Arbeitsleben in der Slowakei erleichtern.
Warum sollten Sie sich für die Dienste von Experten entscheiden?
Das häufigste Problem, mit dem Ausländer bei der Einreichung eines Antrags konfrontiert sind, sind unvollständige Unterlagen, fehlerhafte, falsch überprüfte oder offiziell falsch in die slowakische Sprache übersetzte Unterlagen. Ein weiteres Problem kann die Kommunikation mit den Behörden sein, bei der es oft zu Kommunikationsbarrieren kommt.
Vízum.sk ist ein zuverlässiger Partner für Geschäftsleute aus dem Ausland, die erfolgreich einen befristeten Aufenthalt in der Slowakei beantragen und beibehalten möchten. Lassen Sie sich von Experten beraten und vermeiden Sie Komplikationen bei der Organisation Ihres Aufenthalts.
Wenn Sie bei der Beantragung einer befristeten Arbeitserlaubnis die Dienste von Fachleuten in Anspruch nehmen, können Sie Ihre Erfolgsaussichten erheblich steigern und Zeit und Stress sparen.
Erforderliche Dokumente
Für die Bewerbung sind die folgenden Unterlagen erforderlich:
- - ein gültiges Reisedokument
- - legalisierter Integritätsnachweis
- - Kontoauszug oder Gehaltsabrechnung
- - Bestätigung der Unterkunft
- - eine positive Stellungnahme des Arbeitsamtes
- - gegebenenfalls die Anerkennung der Ausbildung für die Ausübung einer reglementierten Beschäftigung
Bewerbungsverfahren
Beantragung des Wohnsitzes
Der Antrag wird persönlich bei der slowakischen Botschaft im Herkunftsland oder bei der Ausländerpolizei in der Slowakei gestellt, wenn sich der Ausländer bereits aufgrund eines erteilten nationalen Visums des Typs D rechtmäßig in der Slowakei aufhält. Ein solcher Antrag kann nicht auf der Grundlage einer Vollmacht, d. h. im Namen des Antragstellers, gestellt werden. Ein Vertreter kann jedoch bei der Antragstellung behilflich sein, da der Antragsteller bei der Beantragung des Aufenthalts biometrische Daten, d. h. Fingerabdrücke und Gesichtsbilder, aufnehmen lassen muss.
Ein Ausländer kann einen befristeten Aufenthalt zum Zweck der Ausübung einer Geschäftstätigkeit in der Slowakischen Republik nur dann beantragen, wenn er/sie rechtmäßiger Aufenthalt auf der Grundlage einer visumfreien Reise oder ein nationales Visum D erhalten hat. Hält sich der Antragsteller mit einem Schengen-C-Visum im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik auf, ist es nicht möglich, einen Antrag in der Slowakei zu stellen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Antrag bei der Botschaft des Landes stellen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen oder in dem Sie sich aufhalten dürfen.
Der Antrag auf befristeten Aufenthalt wird auf einem offiziellen Formular gestellt. Bei der Einreichung des Antrags muss der Ausländer einen gültigen Reisepass sowie alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente vorlegen. Fehlen einige der Unterlagen, wird die Botschaft oder die Polizeidienststelle den Antrag nicht annehmen. In diesem Fall erhält der Ausländer eine schriftliche Information darüber, welche Unterlagen ausgefüllt werden müssen, damit der Antrag angenommen werden kann.
Benötigte Dokumente
- Ausgefülltes Antragsformular - das amtliche Formular korrekt und vollständig ausgefüllt ist "Antrag auf befristeten Aufenthalt, ENG (221,0 kB), PDF".
- Gültiger Reisepass - muss mindestens für die Dauer des Aufenthaltes gültig sein.
- Bestätigung der Beschäftigung - eine positive Stellungnahme des zuständigen Arbeitsamtes.
- Bescheinigung über die finanzielle Sicherheit - Kontoauszug, Arbeitsvertrag oder Bestätigung des vereinbarten Gehalts nach Genehmigung durch das Arbeitsamt.
- Strafregister - die von den zuständigen Behörden des Heimatlandes des Antragstellers und der Länder, in denen der Antragsteller seit langem lebt, ausgestellt wurden.
- Nachweis der Unterkunft - Mietvertrag, Eigentumsurkunde oder Bestätigung des Grundstückseigentümers.
- Krankenkasse - Nachweis einer in der Slowakischen Republik gültigen Krankenversicherung.
Der Ausländer weist seinen guten Leumund durch einen Strafregisterauszug aus dem Land seiner Staatsangehörigkeit sowie aus Ländern nach, in denen er in den letzten drei Jahren mehr als 90 Tage gelebt hat.
Dieses Dokument darf nicht älter als 90 Tage sein, muss amtlich ins Slowakische übersetzt und gegebenenfalls apostilliert oder superlegalisiert werden. Die slowakische Polizei kann auch einen Auszug aus dem slowakischen Strafregister verlangen.
Die Einverständniserklärung des Amtes für Arbeit, Soziales und Familie (ESFA) ist ein offizielles Dokument, das bestätigt, dass eine bestimmte Person, die nicht die Staatsangehörigkeit der Slowakischen Republik oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, in der Slowakei beschäftigt werden können. Dieses Dokument ist für die Beschäftigung von Ausländern erforderlich, die keinen ständigen Wohnsitz in der Slowakei haben und deren Beschäftigung von der Zustimmung des Amtes für Arbeit und Soziales abhängig ist. Dieses Verfahren gilt vor allem für Drittstaatsangehörige.
Die Zustimmungserklärung wird auf der Grundlage einer Bewertung der Verfügbarkeit des Arbeitsmarktes abgegeben, um sicherzustellen, dass es nicht möglich ist, einen slowakischen Staatsangehörigen für die betreffende Stelle einzustellen oder einem anderen EU-Land. Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, stellt das Amt für Arbeit und Soziales eine positive Stellungnahme aus, die zusammen mit anderen Dokumenten bei der Beantragung eines Arbeitsvisums oder einer Aufenthaltsgenehmigung vorgelegt werden muss.
Der Nachweis der finanziellen Sicherheit des Aufenthalts eines Ausländers im Falle einer Beschäftigung in der Slowakei erfolgt in der Regel durch Dokumente, die belegen, dass der Ausländer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um die Kosten seines Aufenthalts zu decken.
Der Arbeitgeber muss die Arbeitsbescheinigung des Ausländers vorlegen, in der die Höhe des Gehalts angegeben ist. Dieses Gehalt muss ausreichen, um den Lebensunterhalt des Ausländers und seiner Familie zu decken (wenn er/sie auch den Aufenthalt für Familienmitglieder beantragt).
Der Ausländer kann aufgefordert werden, einen Auszug eines persönlichen Bankkontos vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass er über ausreichende Mittel zur Deckung der Lebenshaltungskosten (z. B. Unterkunft, Lebensmittel, Versicherung, Transport) verfügt.
Die Unterkunft muss die Anforderungen gemäß § 62 (f) des Gesetzes Nr. 355/2007 Slg. über den Schutz, die Förderung und die Entwicklung der öffentlichen Gesundheit und über die Änderung und Ergänzung einiger Gesetze und § 8 (1) der Verordnung des Gesundheitsministeriums der Slowakischen Republik Nr. 259/2008 Slg. über die Einzelheiten der Anforderungen an die innere Umgebung von Gebäuden und über die Mindestanforderungen an Wohnungen und Unterkunftseinrichtungen des unteren Standards erfüllen. Demnach muss die Wohnfläche einer Wohnung des unteren Standards betragen mindestens 12 m2 pro Bewohner und 6 m2 für jede weitere Persondie mit ihm in einem Haushalt lebt. Die Nutzfläche der unteren Standardwohnung muss mindestens 15 m2 betragen.
Aus dem Nachweis der Unterbringung muss hervorgehen, dass der Drittstaatsangehörige über eine Unterkunft für mindestens sechs Monate des vorübergehenden Aufenthalts verfügt; beantragt er einen vorübergehenden Aufenthalt von kürzerer Dauer, muss er nachweisen, dass eine Unterkunft für die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts bereitgestellt wurde. Im Falle der Familienzusammenführung muss der Drittstaatsangehörige nachweisen, dass er mit dem Drittstaatsangehörigen, mit dem er die Familienzusammenführung beantragt, eine gemeinsame Wohnung hat.
Genehmigungsverfahren
Die Polizei hat eine gesetzliche Frist von 90 Tagen, um über den Antrag zu entscheiden. Erforderlichenfalls kann sie die Vervollständigung von Unterlagen verlangen, was das Verfahren verlängern kann.Erteilung und Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Wird der Antrag genehmigt, muss sich der Ausländer bei seiner Ankunft in der Slowakei einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, sich bei einer Krankenversicherung anmelden und ein Dokument bei der örtlich zuständigen Abteilung der Fremdenpolizei beantragen, wo ihm eine Aufenthaltskarte ausgestellt wird.Pflichten des Ausländers nach der Erteilung des Aufenthaltstitels
Nach der Erteilung eines befristeten Aufenthalts zu Geschäftszwecken hat der Ausländer die folgenden Verpflichtungen:- ein Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu gründen
- regelmäßig nachweisen, dass Sie die Voraussetzungen für den Aufenthalt erfüllen (z. B. Nachweis einer Krankenversicherung)
- jede Änderung Ihres Unternehmens oder Wohnsitzes zu melden
- Ihren Aufenthalt vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu verlängern
Erneuerung des vorübergehenden Wohnsitzes
Der befristete Aufenthalt zu Geschäftszwecken wird in der Regel für ein bis drei Jahre gewährt. Vor Ablauf der Frist, frühestens jedoch 6 Monate vor Ablauf, kann eine Verlängerung beantragt werden, indem nachgewiesen wird, dass das Unternehmen weiterhin aktiv ist und Einkommen erzielt.Die häufigsten Gründe für die Ablehnung eines Aufenthaltsantrags
- unzureichende finanzielle Sicherheit
- fehlerhaft erstellte Zustimmungserklärung des Arbeitsamtes
- fehlende oder falsche Dokumente
- negative Sicherheitsüberprüfung
Häufig gestellte Fragen
Die Erstellung der für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Unterlagen unterscheidet sich je nach Aufenthaltszweck.
Wir bewegen uns normal zwischen 14 und 30 Tagen. Darüber hinaus hängen alle Umstände von der Arbeitsbelastung der Büros ab, über die wir die jeweilige Maßnahme durchführen. Es hängt auch von den Behörden im Heimatland des Antragstellers ab. Die Beschaffung eines Strafregisterauszugs im Heimatland des Antragstellers dauert in der Regel am längsten.
Das Amt der Grenz- und Ausländerpolizei verfügt über eine Satzung Die Frist zur Beantwortung der Anfrage beträgt 90 Tage. Bei einem fehlerhaft eingereichten oder unvollständigen Antrag sowie etwaigen Mängeln oder Unklarheiten in den Unterlagen des Antragstellers selbst kann das Verfahren jedoch verlängert werden. In diesem Fall räumt die Behörde dem Antragsteller eine Frist zur Mängelbeseitigung ein.
Der Ausländer beantragt einen befristeten Aufenthalt zum Zwecke der persönlichen Geschäftsausübung, entweder bei der slowakischen Botschaft in Ihrem Herkunftsland oder bei einer Dienststelle der Fremdenpolizei in der Slowakischen Republikwenn er sich bereits rechtmäßig mit einem nationalen Visum D in der Slowakei aufhält.
Bei der Einreichung eines Antrags muss der Antragsteller alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen einreichen, andernfalls wird das Amt seinen Antrag nicht annehmen. Sind die Unterlagen unvollständig, erhält der Ausländer eine schriftliche Information darüber, welche Unterlagen vervollständigt werden müssen, damit der Antrag angenommen werden kann.
Zunächst muss man sich darüber im Klaren sein, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Ausländer eine ernste Angelegenheit ist, und bevor man mit der Zusammenarbeit beginnt, muss man berücksichtigen, dass jeder Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis erhält Die Slowakei ist verpflichtet, das entsprechende Gesetz über den Aufenthalt von Ausländern einzuhalten insbesondere in der Slowakei zu bleiben und sich den Zwecken zu widmen, auf deren Grundlage er seinen Aufenthaltsantrag gestellt hat.