Aufhebung der Notsituation von COVID-19

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Amt der Regierung der Slowakischen Republik am 11. September 2023 genehmigte die Aufhebung der durch die Ausbreitung der COVID-19-Krankheit verursachten Notsituation, die tagsüber endet 15.09.2023 um 6:00 Uhr. Aufgrund dieser Tatsache erlischt die Gültigkeit der Übergangsvorschrift §131i Slg. 404/2011 des Ausländergesetzes. Derzeit bleibt jedoch die Übergangsbestimmung des § 131k Slg. 404/2011 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine in Kraft. 

Auf der Grundlage des oben erwähnten Endes der Notsituation wird die ausländische Polizei Spielraum haben, um die Situation mit einer enormen Anzahl illegaler Migranten aus anderen Ländern als Syrien, wo der Krieg derzeit andauert, zu bewältigen.

Ministerpräsident Odór kündigte bereits im August an, dass es Bestrebungen gebe, die Notsituation im Zusammenhang mit COVID-19 aufzuheben. Er wies jedoch darauf hin, dass es notwendig sei, sich mit der Anknüpfung einiger Maßnahmen an den Ausnahmezustand aufgrund des Coronavirus zu befassen oder sie in einen anderen Ausnahmezustand zu verlegen. Am Montag (11. September) erklärte er, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der Bürger nicht zurückgenommen werden.

Nachfolgend finden Sie den aktuellen Wortlaut des betroffenen Gesetzes. Wir gehen jedoch davon aus, dass gleichzeitig auch einige außerordentliche Gesetzesbestimmungen geändert und verschoben werden und somit die Gültigkeit der Fristverlängerung für die Einreichung eines Antrags auf Aufenthaltsverlängerung und dergleichen erhalten bleibt. Über konkrete Gesetzesänderungen werden wir Sie rechtzeitig informieren.

§ 131i

 

Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der durch die Krankheit COVID-19 verursachten Krisensituation

 

(1) Die Gültigkeit eines vorübergehenden Aufenthalts, eines dauerhaften Aufenthalts oder eines geduldeten Aufenthalts, die andernfalls während einer außergewöhnlichen Situation, eines Ausnahmezustands oder eines im Zusammenhang mit der Krankheit COVID-19 erklärten Notstands (im Folgenden „Krisensituation“ genannt) erlöschen würde. ) oder deren Gültigkeit innerhalb eines Monats nach Aufhebung der Krisenlage erlöschen würde, wird bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Aufhebung der Krisenlage verlängert.

 

(2) Ein Staatsangehöriger eines Drittstaates, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist und dem nach diesem Gesetz keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, hat das Recht, sich bis zum Ablauf eines Monats nach Aufhebung der Krisensituation im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufzuhalten .

 

(3) Ein Drittstaatsangehöriger, der sich während einer Krisensituation außerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik aufhält, kann bei der Botschaft einen Antrag auf Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts oder einen Antrag auf Gewährung eines dauerhaften Aufenthalts auf unbestimmte Zeit stellen.

 

(4) Die Polizeibehörde kann die Unterlagen gemäß § 32 Abs. 1 entgegennehmen. 2, § 34 Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 älter als 90 Tage, wenn während einer Krisensituation, für die der Drittstaatsangehörige keinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsverlängerung stellen konnte, sie nicht älter als 90 Tage waren und der Drittstaatsangehörige bis zur Antragstellung nicht gereist ist Der Aufenthalt oder die Verlängerung des Aufenthalts wurde aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereicht.

 

(5) Die Frist gemäß § 36 Abs. 3 und § 41 Abs. 3 verlängert sich um die Dauer der Krisensituation.

 

(6) Fristen gemäß § 32 Abs. 9 und 10, § 38 Abs. 8 und 9, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 5, § 70 Abs. 9, § 71 Abs. 8, § 111 Abs. 1 Buchstabe g), i), n), p), q) und), § 111 Abs. 3, 4 und par. 7, § 112 Abs. 1 Buchstabe c), e), k), al) und § 112 Abs. 2 Buchstaben a), d), f), l) am) gelten erst nach Behebung der Krisensituation.

 

(7) Pflichten gemäß § 61a Abs. 1 BGB 4, § 62 Abs. 3 und § 83 Abs. 1 gelten erst nach Behebung der Krisensituation.

 

(8) Innerhalb der Fristen gemäß § 35 Buchstabe a) und § 49 Buchstabe a) Die Dauer der Krisensituation wird nicht berücksichtigt.

 

(9) Die Vollstreckung des Ausweisungsbeschlusses wird für die Dauer der Krisensituation aufgeschoben. Dieser Aufschub stellt keinen Entlassungsgrund gemäß § 90 Abs. 1 StGB dar. 2 Buchstaben b) des ersten Punktes.

 

(10) Das Innenministerium kann das Versäumen einer anderen Frist als der des Absatzes 6 dieses Gesetzes auch verzeihen, wenn diese während der Dauer der Krisensituation verstrichen ist.

 

(11) Es gelten die in § 34 Abs. 1 genannten Voraussetzungen. Die Abs. 6 und 7 gelten nicht, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 BGB vorliegen. 6 oder 7 für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum, in dem die Krisensituation gedauert hat, wenn der Drittstaatsangehörige eine eidesstattliche Versicherung abgibt, aus der hervorgeht, dass seine Geschäftstätigkeit durch die Dauer der Krisensituation im vorangegangenen Besteuerungszeitraum beeinträchtigt war.

§ 131k

 

Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Notsituation im Zusammenhang mit dem Massenzustrom von Ausländern in die Slowakische Republik, der durch den bewaffneten Konflikt auf dem Territorium der Ukraine verursacht wurde

 

(1) Die Gültigkeit des vorübergehenden Aufenthalts, des ständigen Aufenthalts oder des geduldeten Aufenthalts, die andernfalls während der im Zusammenhang mit dem durch den bewaffneten Konflikt auf dem Territorium der Ukraine verursachten Massenzuwanderung von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik erklärten Notsituation erlöschen würde (im Folgenden: als „Notfallsituation“ bezeichnet, wird bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Aufenthalts gemäß dem vorstehenden Satz stellt die Polizeibehörde mit Zustimmung des Innenministeriums auf Antrag eines Staatsangehörigen von a ein für ein bestimmtes Datum gültiges Aufenthaltsdokument aus Drittstaat, wenn dies zur Erfüllung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist.104)

 

(2) Ein Drittstaatsangehöriger, der bei der Polizei einen Antrag auf Gewährung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 3 oder ständiger Wohnsitz gemäß § 44 Abs. 1, hat das Recht, sich bis zur Entscheidung über diesen Antrag im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufzuhalten.

 

(3) In begründeten Fällen kann das Innenministerium die versäumte Frist verzeihen oder die Frist nach diesem Gesetz verlängern, wenn sie während der Notsituation verstrichen ist.

 

(4) Während einer Notsituation gelten die Fristen gemäß § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 16, § 38 Abs. 11, § 40 Abs. 7, § 45 Abs. 9, § 47 Abs. 6, § 53 Abs. 6, § 59 Abs. 7 und § 62 Abs. 4 oder Fristen nach einer besonderen Regelung.105)

 

(5) Ein Drittstaatsangehöriger, dem im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik vorübergehend Zuflucht gewährt wurde, meldet der Meldestelle eine Änderung seiner Wohnadresse im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gemäß einer Sonderregelung;106) § 111 Abs. 3 wird nicht verwendet. Bei der Meldung eines Wohnsitzwechsels legt er einen Wohnsitznachweis und einen Unterkunftsnachweis gemäß § 122 Abs. 2 BGB vor. 1 oder ein anderes Dokument, das die Bereitstellung der Unterkunft bestätigt.

 

(6) Ankündigungsraum auf Grundlage des Berichts gemäß Absatz 5

 

A) erfasst die Daten der Aufenthaltsmeldung unverzüglich im Informationssystem der Polizei und stellt dem Ausländer einen neuen Aufenthaltsnachweis aus, wenn er direkten Zugang zu diesem Informationssystem hat, oder

 

B) Vermerkt die Änderung der Wohnsitzadresse im eingereichten Aufenthaltsdokument und übermittelt dann unverzüglich die Daten zur Meldung der Wohnadressenänderung an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Polizeidienststelle.

 

(7) Ein Drittstaatsangehöriger, der in einem Notfall über die Außengrenze in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist, kann im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr die Rückkehr in seinen Heimatstaat beantragen.

 

(8) Einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Notfall über die Außengrenze in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist und über kein eigenes Reisedokument verfügt, kann die Polizeibehörde einen ausländischen Reisepass ausstellen.

Quelle: TASR; minv.sk; SSVPL.sk

covid 19 ukončenie mimoriadnej situácie

Aufhebung der Notsituation von COVID-19

Liebe Kunden,

Amt der Regierung der Slowakischen Republik am 11. September 2023 genehmigte die Aufhebung der durch die Ausbreitung der COVID-19-Krankheit verursachten Notsituation, die tagsüber endet 15.09.2023 um 6:00 Uhr. Aufgrund dieser Tatsache erlischt die Gültigkeit der Übergangsvorschrift §131i Slg. 404/2011 des Ausländergesetzes. Derzeit bleibt jedoch die Übergangsbestimmung des § 131k Slg. 404/2011 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine in Kraft. 

Auf der Grundlage des oben erwähnten Endes der Notsituation wird die ausländische Polizei Spielraum haben, um die Situation mit einer enormen Anzahl illegaler Migranten aus anderen Ländern als Syrien, wo der Krieg derzeit andauert, zu bewältigen.

Ministerpräsident Odór kündigte bereits im August an, dass es Bestrebungen gebe, die Notsituation im Zusammenhang mit COVID-19 aufzuheben. Er wies jedoch darauf hin, dass es notwendig sei, sich mit der Anknüpfung einiger Maßnahmen an den Ausnahmezustand aufgrund des Coronavirus zu befassen oder sie in einen anderen Ausnahmezustand zu verlegen. Am Montag (11. September) erklärte er, dass die Maßnahmen zur Unterstützung der Bürger nicht zurückgenommen werden.

Nachfolgend finden Sie den aktuellen Wortlaut des betroffenen Gesetzes. Wir gehen jedoch davon aus, dass gleichzeitig auch einige außerordentliche Gesetzesbestimmungen geändert und verschoben werden und somit die Gültigkeit der Fristverlängerung für die Einreichung eines Antrags auf Aufenthaltsverlängerung und dergleichen erhalten bleibt. Über konkrete Gesetzesänderungen werden wir Sie rechtzeitig informieren.

§ 131i

 

Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der durch die Krankheit COVID-19 verursachten Krisensituation

 

(1) Die Gültigkeit eines vorübergehenden Aufenthalts, eines dauerhaften Aufenthalts oder eines geduldeten Aufenthalts, die andernfalls während einer außergewöhnlichen Situation, eines Ausnahmezustands oder eines im Zusammenhang mit der Krankheit COVID-19 erklärten Notstands (im Folgenden „Krisensituation“ genannt) erlöschen würde. ) oder deren Gültigkeit innerhalb eines Monats nach Aufhebung der Krisenlage erlöschen würde, wird bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Aufhebung der Krisenlage verlängert.

 

(2) Ein Staatsangehöriger eines Drittstaates, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist und dem nach diesem Gesetz keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, hat das Recht, sich bis zum Ablauf eines Monats nach Aufhebung der Krisensituation im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufzuhalten .

 

(3) Ein Drittstaatsangehöriger, der sich während einer Krisensituation außerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik aufhält, kann bei der Botschaft einen Antrag auf Erneuerung des vorübergehenden Aufenthalts oder einen Antrag auf Gewährung eines dauerhaften Aufenthalts auf unbestimmte Zeit stellen.

 

(4) Die Polizeibehörde kann die Unterlagen gemäß § 32 Abs. 1 entgegennehmen. 2, § 34 Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 älter als 90 Tage, wenn während einer Krisensituation, für die der Drittstaatsangehörige keinen Antrag auf Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsverlängerung stellen konnte, sie nicht älter als 90 Tage waren und der Drittstaatsangehörige bis zur Antragstellung nicht gereist ist Der Aufenthalt oder die Verlängerung des Aufenthalts wurde aus dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereicht.

 

(5) Die Frist gemäß § 36 Abs. 3 und § 41 Abs. 3 verlängert sich um die Dauer der Krisensituation.

 

(6) Fristen gemäß § 32 Abs. 9 und 10, § 38 Abs. 8 und 9, § 45 Abs. 4, § 47 Abs. 5, § 70 Abs. 9, § 71 Abs. 8, § 111 Abs. 1 Buchstabe g), i), n), p), q) und), § 111 Abs. 3, 4 und par. 7, § 112 Abs. 1 Buchstabe c), e), k), al) und § 112 Abs. 2 Buchstaben a), d), f), l) am) gelten erst nach Behebung der Krisensituation.

 

(7) Pflichten gemäß § 61a Abs. 1 BGB 4, § 62 Abs. 3 und § 83 Abs. 1 gelten erst nach Behebung der Krisensituation.

 

(8) Innerhalb der Fristen gemäß § 35 Buchstabe a) und § 49 Buchstabe a) Die Dauer der Krisensituation wird nicht berücksichtigt.

 

(9) Die Vollstreckung des Ausweisungsbeschlusses wird für die Dauer der Krisensituation aufgeschoben. Dieser Aufschub stellt keinen Entlassungsgrund gemäß § 90 Abs. 1 StGB dar. 2 Buchstaben b) des ersten Punktes.

 

(10) Das Innenministerium kann das Versäumen einer anderen Frist als der des Absatzes 6 dieses Gesetzes auch verzeihen, wenn diese während der Dauer der Krisensituation verstrichen ist.

 

(11) Es gelten die in § 34 Abs. 1 genannten Voraussetzungen. Die Abs. 6 und 7 gelten nicht, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass die Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 BGB vorliegen. 6 oder 7 für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum, in dem die Krisensituation gedauert hat, wenn der Drittstaatsangehörige eine eidesstattliche Versicherung abgibt, aus der hervorgeht, dass seine Geschäftstätigkeit durch die Dauer der Krisensituation im vorangegangenen Besteuerungszeitraum beeinträchtigt war.

§ 131k

 

Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Notsituation im Zusammenhang mit dem Massenzustrom von Ausländern in die Slowakische Republik, der durch den bewaffneten Konflikt auf dem Territorium der Ukraine verursacht wurde

 

(1) Die Gültigkeit des vorübergehenden Aufenthalts, des ständigen Aufenthalts oder des geduldeten Aufenthalts, die andernfalls während der im Zusammenhang mit dem durch den bewaffneten Konflikt auf dem Territorium der Ukraine verursachten Massenzuwanderung von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik erklärten Notsituation erlöschen würde (im Folgenden: als „Notfallsituation“ bezeichnet, wird bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Aufhebung des Ausnahmezustands verlängert. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Aufenthalts gemäß dem vorstehenden Satz stellt die Polizeibehörde mit Zustimmung des Innenministeriums auf Antrag eines Staatsangehörigen von a ein für ein bestimmtes Datum gültiges Aufenthaltsdokument aus Drittstaat, wenn dies zur Erfüllung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist.104)

 

(2) Ein Drittstaatsangehöriger, der bei der Polizei einen Antrag auf Gewährung einer vorübergehenden Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 3 oder ständiger Wohnsitz gemäß § 44 Abs. 1, hat das Recht, sich bis zur Entscheidung über diesen Antrag im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufzuhalten.

 

(3) In begründeten Fällen kann das Innenministerium die versäumte Frist verzeihen oder die Frist nach diesem Gesetz verlängern, wenn sie während der Notsituation verstrichen ist.

 

(4) Während einer Notsituation gelten die Fristen gemäß § 33 Abs. 8, § 34 Abs. 16, § 38 Abs. 11, § 40 Abs. 7, § 45 Abs. 9, § 47 Abs. 6, § 53 Abs. 6, § 59 Abs. 7 und § 62 Abs. 4 oder Fristen nach einer besonderen Regelung.105)

 

(5) Ein Drittstaatsangehöriger, dem im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik vorübergehend Zuflucht gewährt wurde, meldet der Meldestelle eine Änderung seiner Wohnadresse im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik gemäß einer Sonderregelung;106) § 111 Abs. 3 wird nicht verwendet. Bei der Meldung eines Wohnsitzwechsels legt er einen Wohnsitznachweis und einen Unterkunftsnachweis gemäß § 122 Abs. 2 BGB vor. 1 oder ein anderes Dokument, das die Bereitstellung der Unterkunft bestätigt.

 

(6) Ankündigungsraum auf Grundlage des Berichts gemäß Absatz 5

 

A) erfasst die Daten der Aufenthaltsmeldung unverzüglich im Informationssystem der Polizei und stellt dem Ausländer einen neuen Aufenthaltsnachweis aus, wenn er direkten Zugang zu diesem Informationssystem hat, oder

 

B) Vermerkt die Änderung der Wohnsitzadresse im eingereichten Aufenthaltsdokument und übermittelt dann unverzüglich die Daten zur Meldung der Wohnadressenänderung an die für den Wohnort des Ausländers zuständige Polizeidienststelle.

 

(7) Ein Drittstaatsangehöriger, der in einem Notfall über die Außengrenze in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist, kann im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr die Rückkehr in seinen Heimatstaat beantragen.

 

(8) Einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Notfall über die Außengrenze in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist und über kein eigenes Reisedokument verfügt, kann die Polizeibehörde einen ausländischen Reisepass ausstellen.

Quelle: TASR; minv.sk; SSVPL.sk

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