Annullierung des Notfalls COVID-19

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Liebe Kunden,

Amt der Regierung der Slowakischen Republik am 11.09.2023 die Aufhebung des durch die Verbreitung von COVID-19 verursachten Notstands zu genehmigendie mit dem Datum des 15.09.2023 o 6:00. Aufgrund dieser Tatsache ist die Gültigkeit der Übergangsbestimmung §131i Z.z.. 404/2011 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern. Derzeit bleibt jedoch die Übergangsvorschrift §131k des Gesetzes in Kraft. 404/2011 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine. 

Aufgrund der oben erwähnten Beendigung der Notsituation wird die Fremdenpolizei somit die Möglichkeit haben, die Situation mit der enormen Anzahl illegaler Migranten zu bewältigen, die aus anderen Ländern als Syrien kommen, wo der Krieg derzeit im Gange ist.

Premierminister Odor hatte im August angekündigt, dass man sich um die Aufhebung des Ausnahmezustands wegen COVID-19 bemühe. Er wies jedoch darauf hin, dass die Verknüpfung einiger Maßnahmen mit dem Coronavirus-Notstand geprüft und möglicherweise in einen zweiten Notstand überführt werden sollte. Am Montag (9.11.) erklärte er, dass die Maßnahmen, die den Bürgern helfen sollen, nicht unterbrochen werden.

Der eigentliche Wortlaut des betreffenden Gesetzes ist nachstehend beigefügt. Wir gehen jedoch davon aus, dass gleichzeitig einige der Dringlichkeitsbestimmungen des Gesetzes geändert und verschoben werden, so dass die Verlängerung der Frist für die Beantragung einer Aufenthaltsverlängerung usw. weiterhin gültig bleibt. Wir werden Sie zu gegebener Zeit über die konkreten Änderungen des Gesetzes informieren.

§ 131i

 

Übergangsbestimmungen für die durch COVID-19 verursachte Notsituation

 

(1) Die Gültigkeit eines befristeten Aufenthalts, eines unbefristeten Aufenthalts oder eines geduldeten Aufenthalts, der andernfalls während eines Notstands, eines Ausnahmezustands oder eines im Zusammenhang mit der COVID-19-Krankheit erklärten Notstands (nachstehend "Notstand" genannt) ablaufen würde oder der innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Notstands ablaufen würde, wird bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Aufhebung des Notstands verlängert.

 

(2) Ein Drittstaatsangehöriger, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist und dem kein Aufenthalt nach diesem Gesetz gewährt wurde, ist berechtigt, sich bis zum Ablauf eines Monats nach Aufhebung der Krisensituation im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufzuhalten.

 

(3) Ein Drittstaatsangehöriger, der sich während einer Krisensituation außerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik aufhält, kann bei der Botschaft einen Antrag auf Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts oder einen Antrag auf unbefristeten Aufenthalt stellen.

 

(4) Die Polizeidienststelle kann Dokumente gemäß § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 akzeptieren, die zum Zeitpunkt der Krisensituation, aufgrund derer der Drittstaatsangehörige nicht in der Lage war, einen Antrag auf Aufenthalt oder Aufenthaltsverlängerung zu stellen, älter als 90 Tage waren, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Aufenthalt oder Aufenthaltsverlängerung nicht älter als 90 Tage waren und der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung des Aufenthalts oder Verlängerung des Aufenthalts nicht verlassen hatte.

 

(5) Die Frist nach § 36 Absatz 3 und § 41 Absatz 3 wird für die Dauer der Krisensituation verlängert.

 

(6) (3), (4) und (7), § 112(1)(c), (e), (k) und (l) und § 112(2)(a), (d), (f), (l) und (m) treten erst außer Kraft, wenn die Krisensituation aufgehoben ist.

 

(7) Die Verpflichtungen nach § 61a Abs. 4, § 62 Abs. 3 und § 83 Abs. 1 gelten nicht, solange die Krisensituation nicht behoben ist.

 

(8) Die Fristen nach § 35 Buchstabe a) und § 49 Buchstabe a) umfassen nicht die Dauer der Krisensituation.

 

(9) Die Vollstreckung der behördlichen Ausweisungsentscheidung wird für die Dauer der Krisensituation aufgeschoben. Dieser Aufschub ist kein Grund für die Entlassung aus der Haft gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 1.

 

(10) Das Innenministerium kann auch eine versäumte Frist nach diesem Gesetz, die nicht unter Absatz 6 fällt, entschuldigen, wenn sie während der Dauer der Krisensituation abgelaufen ist.

 

(11) Die in Abschnitt 34 Absätze 6 und 7 genannten Bedingungen gelten nicht, wenn der Drittstaatsangehörige die Erfüllung der in Abschnitt 34 Absätze 6 oder 7 genannten Bedingungen für den vorangegangenen Steuerzeitraum, in dem die Krisensituation andauerte, nachweist, wenn der Drittstaatsangehörige eine eidesstattliche Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass seine Geschäftstätigkeit während des vorangegangenen Steuerzeitraums von der Dauer der Krisensituation betroffen war.

§ 131k

 

Übergangsbestimmungen für die Notsituation im Zusammenhang mit dem Massenzustrom von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik, der durch den bewaffneten Konflikt im Hoheitsgebiet der Ukraine verursacht wurde

 

(1) Die Gültigkeit eines befristeten Aufenthalts, eines unbefristeten Aufenthalts oder eines geduldeten Aufenthalts, die andernfalls während einer Notlage, die im Zusammenhang mit einem Massenzustrom von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik infolge des bewaffneten Konflikts im Hoheitsgebiet der Ukraine (nachstehend "Notlage" genannt) erklärt wurde, ablaufen würde, wird bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Aufhebung der Notlage verlängert. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsdauer nach dem vorstehenden Satz stellt die Polizeidienststelle mit Zustimmung des Innenministeriums auf Antrag des Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel mit befristeter Gültigkeit aus, wenn dies für den Zweck des Aufenthalts erforderlich ist.104)

 

(2) Ein Drittstaatsangehöriger, der bei der Polizeidienststelle einen Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt gemäß § 31 Absatz 3 oder auf Daueraufenthalt gemäß § 44 Absatz 1 gestellt hat, ist berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufzuhalten, bis über seinen Antrag entschieden ist.

 

(3) Das Innenministerium kann in begründeten Fällen die Verzögerung entschuldigen oder die Frist nach diesem Gesetz verlängern, wenn sie während der Dauer des Notfalls abgelaufen ist.

 

(4) In einer Notsituation gelten die Fristen der Abschnitte 33 Absatz 8, 34 Absatz 16, 38 Absatz 11, 40 Absatz 7, 45 Absatz 9, 47 Absatz 6, 53 Absatz 6, 59 Absatz 7 und 62 Absatz 4 sowie die Fristen einer Sonderregelung nicht für den Entscheidungsprozess.105)

 

(5) Ein Drittstaatsangehöriger, dem im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik vorübergehend Zuflucht gewährt wurde, meldet der Meldestelle gemäß einer Sonderregelung eine Änderung seiner Wohnanschrift im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik;106) § 111 Abs. 3 findet keine Anwendung. Bei der Meldung eines Wohnsitzwechsels hat er der Meldestelle einen Wohnsitznachweis und einen Nachweis über die Gewährung einer Unterkunft nach § 122 Abs. 1 oder einen sonstigen Nachweis über die Gewährung einer Unterkunft vorzulegen.

 

(6) (6) Die Meldestelle nimmt auf der Grundlage des in Absatz 5 genannten Berichts

 

a) die Daten über die Meldung des Aufenthalts unverzüglich in das Informationssystem des Polizeikorps einträgt und dem Ausländer einen neuen Aufenthaltstitel ausstellt, wenn er einen direkten Zugang zu diesem Informationssystem hat, oder

 

b) trägt die Änderung der Wohnanschrift in das vorgelegte Aufenthaltsdokument ein und übermittelt anschließend unverzüglich die Daten über die Meldung der Änderung der Wohnanschrift an die zuständige Polizeidienststelle des Wohnorts des Ausländers.

 

(7) Ein Drittstaatsangehöriger, der in einer Notsituation über die Außengrenze in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist, kann im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr einen Antrag auf Rückkehr in sein Heimatland stellen.

 

(8) Einem Drittstaatsangehörigen, der in einer Notsituation über die Außengrenze in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist und kein eigenes Reisedokument besitzt, kann von der Polizei ein ausländischer Reisepass für Reisezwecke ausgestellt werden.

Quelle: TASR; minv.sk; SSVPL.sk

covid 19 Beendigung des Notstands

Annullierung des Notfalls COVID-19

Liebe Kunden,

Amt der Regierung der Slowakischen Republik am 11.09.2023 die Aufhebung des durch die Verbreitung von COVID-19 verursachten Notstands zu genehmigendie mit dem Datum des 15.09.2023 o 6:00. Aufgrund dieser Tatsache ist die Gültigkeit der Übergangsbestimmung §131i Z.z.. 404/2011 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern. Derzeit bleibt jedoch die Übergangsvorschrift §131k des Gesetzes in Kraft. 404/2011 des Gesetzes über den Aufenthalt von Ausländern im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine. 

Aufgrund der oben erwähnten Beendigung der Notsituation wird die Fremdenpolizei somit die Möglichkeit haben, die Situation mit der enormen Anzahl illegaler Migranten zu bewältigen, die aus anderen Ländern als Syrien kommen, wo der Krieg derzeit im Gange ist.

Premierminister Odor hatte im August angekündigt, dass man sich um die Aufhebung des Ausnahmezustands wegen COVID-19 bemühe. Er wies jedoch darauf hin, dass die Verknüpfung einiger Maßnahmen mit dem Coronavirus-Notstand geprüft und möglicherweise in einen zweiten Notstand überführt werden sollte. Am Montag (9.11.) erklärte er, dass die Maßnahmen, die den Bürgern helfen sollen, nicht unterbrochen werden.

Der eigentliche Wortlaut des betreffenden Gesetzes ist nachstehend beigefügt. Wir gehen jedoch davon aus, dass gleichzeitig einige der Dringlichkeitsbestimmungen des Gesetzes geändert und verschoben werden, so dass die Verlängerung der Frist für die Beantragung einer Aufenthaltsverlängerung usw. weiterhin gültig bleibt. Wir werden Sie zu gegebener Zeit über die konkreten Änderungen des Gesetzes informieren.

§ 131i

 

Übergangsbestimmungen für die durch COVID-19 verursachte Notsituation

 

(1) Die Gültigkeit eines befristeten Aufenthalts, eines unbefristeten Aufenthalts oder eines geduldeten Aufenthalts, der andernfalls während eines Notstands, eines Ausnahmezustands oder eines im Zusammenhang mit der COVID-19-Krankheit erklärten Notstands (nachstehend "Notstand" genannt) ablaufen würde oder der innerhalb eines Monats nach Aufhebung des Notstands ablaufen würde, wird bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Aufhebung des Notstands verlängert.

 

(2) Ein Drittstaatsangehöriger, der rechtmäßig in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist und dem kein Aufenthalt nach diesem Gesetz gewährt wurde, ist berechtigt, sich bis zum Ablauf eines Monats nach Aufhebung der Krisensituation im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufzuhalten.

 

(3) Ein Drittstaatsangehöriger, der sich während einer Krisensituation außerhalb des Hoheitsgebiets der Slowakischen Republik aufhält, kann bei der Botschaft einen Antrag auf Verlängerung des vorübergehenden Aufenthalts oder einen Antrag auf unbefristeten Aufenthalt stellen.

 

(4) Die Polizeidienststelle kann Dokumente gemäß § 32 Abs. 2, § 34 Abs. 3, § 45 Abs. 3, § 47 Abs. 3, § 53 Abs. 3 oder § 59 Abs. 3 akzeptieren, die zum Zeitpunkt der Krisensituation, aufgrund derer der Drittstaatsangehörige nicht in der Lage war, einen Antrag auf Aufenthalt oder Aufenthaltsverlängerung zu stellen, älter als 90 Tage waren, wenn sie zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Aufenthalt oder Aufenthaltsverlängerung nicht älter als 90 Tage waren und der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung des Aufenthalts oder Verlängerung des Aufenthalts nicht verlassen hatte.

 

(5) Die Frist nach § 36 Absatz 3 und § 41 Absatz 3 wird für die Dauer der Krisensituation verlängert.

 

(6) (3), (4) und (7), § 112(1)(c), (e), (k) und (l) und § 112(2)(a), (d), (f), (l) und (m) treten erst außer Kraft, wenn die Krisensituation aufgehoben ist.

 

(7) Die Verpflichtungen nach § 61a Abs. 4, § 62 Abs. 3 und § 83 Abs. 1 gelten nicht, solange die Krisensituation nicht behoben ist.

 

(8) Die Fristen nach § 35 Buchstabe a) und § 49 Buchstabe a) umfassen nicht die Dauer der Krisensituation.

 

(9) Die Vollstreckung der behördlichen Ausweisungsentscheidung wird für die Dauer der Krisensituation aufgeschoben. Dieser Aufschub ist kein Grund für die Entlassung aus der Haft gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b) Unterabsatz 1.

 

(10) Das Innenministerium kann auch eine versäumte Frist nach diesem Gesetz, die nicht unter Absatz 6 fällt, entschuldigen, wenn sie während der Dauer der Krisensituation abgelaufen ist.

 

(11) Die in Abschnitt 34 Absätze 6 und 7 genannten Bedingungen gelten nicht, wenn der Drittstaatsangehörige die Erfüllung der in Abschnitt 34 Absätze 6 oder 7 genannten Bedingungen für den vorangegangenen Steuerzeitraum, in dem die Krisensituation andauerte, nachweist, wenn der Drittstaatsangehörige eine eidesstattliche Erklärung vorlegt, aus der hervorgeht, dass seine Geschäftstätigkeit während des vorangegangenen Steuerzeitraums von der Dauer der Krisensituation betroffen war.

§ 131k

 

Übergangsbestimmungen für die Notsituation im Zusammenhang mit dem Massenzustrom von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik, der durch den bewaffneten Konflikt im Hoheitsgebiet der Ukraine verursacht wurde

 

(1) Die Gültigkeit eines befristeten Aufenthalts, eines unbefristeten Aufenthalts oder eines geduldeten Aufenthalts, die andernfalls während einer Notlage, die im Zusammenhang mit einem Massenzustrom von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik infolge des bewaffneten Konflikts im Hoheitsgebiet der Ukraine (nachstehend "Notlage" genannt) erklärt wurde, ablaufen würde, wird bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Aufhebung der Notlage verlängert. Im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsdauer nach dem vorstehenden Satz stellt die Polizeidienststelle mit Zustimmung des Innenministeriums auf Antrag des Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel mit befristeter Gültigkeit aus, wenn dies für den Zweck des Aufenthalts erforderlich ist.104)

 

(2) Ein Drittstaatsangehöriger, der bei der Polizeidienststelle einen Antrag auf vorübergehenden Aufenthalt gemäß § 31 Absatz 3 oder auf Daueraufenthalt gemäß § 44 Absatz 1 gestellt hat, ist berechtigt, sich im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik aufzuhalten, bis über seinen Antrag entschieden ist.

 

(3) Das Innenministerium kann in begründeten Fällen die Verzögerung entschuldigen oder die Frist nach diesem Gesetz verlängern, wenn sie während der Dauer des Notfalls abgelaufen ist.

 

(4) In einer Notsituation gelten die Fristen der Abschnitte 33 Absatz 8, 34 Absatz 16, 38 Absatz 11, 40 Absatz 7, 45 Absatz 9, 47 Absatz 6, 53 Absatz 6, 59 Absatz 7 und 62 Absatz 4 sowie die Fristen einer Sonderregelung nicht für den Entscheidungsprozess.105)

 

(5) Ein Drittstaatsangehöriger, dem im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik vorübergehend Zuflucht gewährt wurde, meldet der Meldestelle gemäß einer Sonderregelung eine Änderung seiner Wohnanschrift im Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik;106) § 111 Abs. 3 findet keine Anwendung. Bei der Meldung eines Wohnsitzwechsels hat er der Meldestelle einen Wohnsitznachweis und einen Nachweis über die Gewährung einer Unterkunft nach § 122 Abs. 1 oder einen sonstigen Nachweis über die Gewährung einer Unterkunft vorzulegen.

 

(6) (6) Die Meldestelle nimmt auf der Grundlage des in Absatz 5 genannten Berichts

 

a) die Daten über die Meldung des Aufenthalts unverzüglich in das Informationssystem des Polizeikorps einträgt und dem Ausländer einen neuen Aufenthaltstitel ausstellt, wenn er einen direkten Zugang zu diesem Informationssystem hat, oder

 

b) trägt die Änderung der Wohnanschrift in das vorgelegte Aufenthaltsdokument ein und übermittelt anschließend unverzüglich die Daten über die Meldung der Änderung der Wohnanschrift an die zuständige Polizeidienststelle des Wohnorts des Ausländers.

 

(7) Ein Drittstaatsangehöriger, der in einer Notsituation über die Außengrenze in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist, kann im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr einen Antrag auf Rückkehr in sein Heimatland stellen.

 

(8) Einem Drittstaatsangehörigen, der in einer Notsituation über die Außengrenze in das Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik eingereist ist und kein eigenes Reisedokument besitzt, kann von der Polizei ein ausländischer Reisepass für Reisezwecke ausgestellt werden.

Quelle: TASR; minv.sk; SSVPL.sk

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